Rz. 319

Im Unternehmensvermögen gehaltene Anteile an einer Kapitalgesellschaft und Beteiligungen an einer Personengesellschaft sind neben dem Ertragswert mit dem auf den Bewertungsstichtag eigenständig festgestellten gemeinen Wert anzusetzen.[510] Die mit Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden werden nicht gesondert berücksichtigt, da diese bereits als Finanzierungsaufwendungen den Ertragswert gemindert haben.[511] Bei einer Beteiligung an einer Tochter-Personengesellschaft sind die mit dieser in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden bereits über das Sonderbetriebsvermögen im Wert der Beteiligung enthalten. Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schulden sind zusammen mit anderen Aufwendungen und Erträgen derselben Beteiligung zu korrigieren.[512]

 

Rz. 320

Die Wertermittlung kann sowohl im vereinfachten Ertragswertverfahren als auch nach dem Ertragswertverfahren oder auch nach einer anderen anerkannten Methode erfolgen.[513] Die Methodenwahl erfolgt bei mehreren Tochter- bzw. Beteiligungsunternehmen jeweils separat.[514] Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens für die Bewertung einer Obergesellschaft bedeutet nicht automatisch, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssen.[515]

 

Rz. 321

Eine gesonderte Wertermittlung für zum Vermögen gehörende Anteile an verbundenen Unternehmen kann im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten unterbleiben, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt.[516] Ein Fall von geringer Bedeutung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung vor, wenn der Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.[517] Aus Vereinfachungsgründen kann dann die durchschnittliche Bruttoausschüttung der Untergesellschaft der letzten drei Jahre als durchschnittlicher Jahresertrag multipliziert mit dem Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG) angesetzt werden, mindestens ist aber der Steuerbilanzwert der Beteiligung anzusetzen.

[510] R B 200 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[511] R B 200 Abs. 3 S. 8 ErbStR 2019; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 10.
[512] R B 200 Abs. 3 S. 10 und 11 ErbStR 2019.
[513] R B 200 Abs. 3 S. 5 ErbStR 2019.
[514] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 12.
[515] R B 200 Abs. 3 S. 6 ErbStR 2019.
[516] R B 200 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[517] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 15.

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