Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 86
Für die Gewährung der Begünstigungen sind grundsätzlich drei Bedingungen zu beachten:
1. |
Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen im Übertragungszeitpunkt |
2. |
Einhaltung der Lohnsumme |
3. |
Keine schädlichen Vorgänge in der Behaltensfrist. |
Die Begünstigungen werden für jede wirtschaftliche Einheit des begünstigten Vermögens gewährt. Deshalb sind die vorgenannten Bedingungen grundsätzlich für jede wirtschaftliche Einheit gesondert zu prüfen. Umfasst das übertragene begünstigte Vermögen allerdings mehrere wirtschaftliche Einheiten (z.B. mehrere Gewerbebetriebe oder neben einem Gewerbebetrieb zudem Anteile an Kapitalgesellschaften), ist zwar für jede wirtschaftliche Einheit gesondert der Umfang des begünstigten Vermögens zu ermitteln, die Wahl der Regelverschonung bzw. der Optionsverschonung sowie die Lohnsumme sind allerdings einheitlich zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage der Überschreitung des Schwellenwerts von 26 Mio. EUR.
Im Übrigen ist bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen das Verwaltungsvermögen nicht isoliert auf jeder einzelnen Beteiligungsebene, sondern anhand einer sog. Verbundvermögensaufstellung zu ermitteln (§ 13b Abs. 9 ErbStG).
Rz. 87
Begünstigungen können weiterhin nur in Anspruch genommen werden, wenn der Wert des gesamten begünstigten Vermögens positiv ist. Liegt nur eine wirtschaftliche Einheit mit einem negativen Wert vor, kommt keine Verschonung in Betracht.
Außerdem ist auch die bereits angesprochene in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG geregelte Wertgrenze von 26 Mio. EUR zu beachten.
Rz. 88
Die Frage, ob begünstigtes Vermögen übertragen wurde und damit die Begünstigungen in Anspruch genommen werden können, ist anhand des folgenden Schemas nach § 13b ErbStG zu prüfen:
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Im ersten Schritt ist festzustellen, ob dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen übertragen wurde. Soweit das übertragene Vermögen nicht dem Grunde nach begünstigungsfähig ist, kommen keine Verschonungen in Betracht (§ 13b Abs. 1 ErbStG). |
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Soweit dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen übertragen wurde, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, in welchem Umfang dieses tatsächlich begünstigt ist, also inwieweit schädliches Verwaltungsvermögen vorliegt (§ 13b Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ErbStG). Die Inanspruchnahme der Regelverschonung scheidet aus, wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens am Unternehmenswert mehr als 90 v.H. ausmacht (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG). Bei dieser Frage kommt der Bewertung des Vermögens eine hohe Bedeutung zu, da diese Werte für die Prüfung des Wertanteils des Verwaltungsvermögens bzw. der 90 v.H.-Grenze entscheidend sind. |
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Überschreitet der Anteil des Verwaltungsvermögens nicht 90 v.H. des Unternehmenswerts, ist grundsätzlich nicht (mehr) das gesamte Unternehmensvermögen begünstigt. Soweit der Unternehmenswert auf Verwaltungsvermögen (mit Ausnahme des unschädlichen Verwaltungsvermögens) entfällt, scheiden sämtliche Begünstigungen aus. |