Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 307
Der nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert setzt sich dabei nach § 200 BewG wie folgt zusammen:
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Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 1 BewG) |
+ |
Nettowert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abzüglich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden (§ 200 Abs. 2 BewG) |
+ |
Gemeiner Wert von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften (§ 200 Abs. 3 BewG) |
+ |
Nettowert der innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung eingelegten Wirtschaftsgüter (junges Betriebsvermögen) abzüglich der damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden (§ 200 Abs. 4 BewG) |
= |
Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren |
Rz. 308
Damit sind neben dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens die Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften, das nicht betriebsnotwendige Vermögen sowie kurzfristig eingelegte Wirtschaftsgüter zusätzlich und gesondert zu bewerten. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und bei den innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern sind die damit jeweils im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Schulden abzuziehen.
aa) Ermittlung des Ertragswerts für betriebsnotwendiges Vermögen
Rz. 309
Nach der vorgesehenen Grundformel ermittelt sich der Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens wie folgt:
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Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag |
× |
Kapitalisierungsfaktor |
= |
Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens |
(1) Ermittlung des nachhaltigen Jahresertrags
Rz. 310
Grundlage für die Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags bildet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag (§ 201 Abs. 1 BewG). Dieser ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten (§ 201 Abs. 2 S. 1 BewG). Das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufenen Wirtschaftsjahres ist an Stelle des drittletzten abgelaufenen Wirtschaftsjahres einzubeziehen, wenn es für die Herleitung des künftig zu erzielenden Jahresertrags von Bedeutung ist (§ 201 Abs. 2 S. 2 BewG). Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag (§ 201 Abs. 2 S. 3 BewG). Bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses wird das steuerbilanzielle Ergebnis um einmalige Aufwendungen und Erträge bereinigt (§ 202 Abs. 1 BewG). Nicht abziehbare Betriebsausgaben sind nicht zu korrigieren.
Rz. 311
Zur Vermeidung einer Doppelberücksichtigung der Aufwendungen und Erträge aus dem separat zu bewertenden nicht betriebsnotwendigen Vermögen, den Beteiligungen an Tochtergesellschaften und den kurzfristig eingelegten Wirtschaftsgütern, sollen die auf diese Vermögen entfallenden Erträge und Aufwendungen herausgerechnet werden. Ferner wird ein angemessener Unternehmerlohn ertragsmindernd berücksichtigt, soweit dieser noch nicht abgezogen wurde.
Rz. 312
Bei dem Jahresertrag handelt es sich um einen Nettoertrag, d.h. den Jahresbetrag nach Abzug von Steuern. Dafür wird in einem ersten Schritt der tatsächliche Ertragsteueraufwand wieder dem Ertrag hinzugerechnet und anschließend wird ein pauschaler und rechtsformneutraler Ertragsteueraufwand i.H.v. 30 v.H. des ermittelten Ertrags in Abzug gebracht. Konkret ermittelt sich das für den Jahresertrag heranzuziehende Betriebsergebnis nach § 202 Abs. 1 BewG wie folgt:
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Gewinn nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG |
+ |
Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist. |
+ |
Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter |
+ |
einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen |
+ |
im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann |
+ |
der Ertragsteueraufwand (Körperschaftsteuer, Zuschlagsteuern und Gewerbesteuer) |
+ |
Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) sowie im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern (§ 200 Abs. 4 BewG), weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter bereits mit dem gemeinen Wert angesetzt werden; es sind regelmäßig nur Hinzurechnungen erforderlich, die unmittelbar auf die entsprechenden Wirtschaftsgüter entfallen. Hierzu gehören nicht Finanzierungsa... |