Rz. 67

Auf das begünstigte Vermögen kommt im Rahmen der Regelverschonung der 85 v.H.-Abschlag zur Anwendung, so dass 15 v.H. des begünstigten Vermögens im Übertragungszeitpunkt zu besteuern ist (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Wird die Optionsverschonung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gewählt, ist das gesamte begünstigte Unternehmensvermögen im Übertragungszeitpunkt erbschaftsteuerfrei (§ 13a Abs. 10 i.V.m. § 13a Abs. 1 ErbStG). Die Wahl der Optionsverschonung erfolgt durch unwiderruflichen Antrag.[40]

 

Rz. 68

Die Möglichkeit, zur Vollverschonung zu optieren, besteht nur dann, wenn das begünstigte Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen[41] besteht, § 13b Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10 S. 2 ErbStG.[42] Der insoweit maßgebliche Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens (Bruttowert) zum gemeinen Wert des Betriebs (§ 13a Abs. 10 S. 3 ErbStG). Eine Saldierung mit (anteilig auf das Verwaltungsvermögen entfallenden) Schulden ist insoweit prinzipiell nicht vorgesehen.[43] Allerdings ist auch im Anwendungsbereich von § 13a Abs. 10 S. 3 ErbStG das Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG (Altersvorsorgeverpflichtungen) auszusondern.

Bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen erfolgt die Beurteilung anhand der Verbundvermögensaufstellung (§ 13b Abs. 9 ErbStG).[44]

 

Rz. 69

Die Begünstigungen (Verschonungsabschläge von 85 v.H. bzw. 100 v.H.) bleiben in vollem Umfang erhalten, soweit in den der Übertragung folgenden fünf (Regelverschonung) bzw. sieben (Optionsverschonung) Jahren kein schädliches Ereignis (vgl. unten Rdn 185 ff.) eintritt und die jeweiligen Mindestlohnsummen (vgl. unten Rdn 157 ff.) erreicht werden.

[40] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 376 unter Hinweis auf R E 13a.13 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[41] Vgl. hierzu unten Rdn 143 ff.
[42] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 502.
[43] R E 13a.21 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019; Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 366; a.A.: Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 505 f.
[44] Vgl. hierzu unten Rdn 151 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge