Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 95
Anteile an Kapitalgesellschaften sind begünstigungsfähig, wenn die folgenden zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. |
Der Sitz oder die Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft befindet sich im Inland oder in der EU bzw. im EWR-Raum. |
2. |
Die unmittelbare Beteiligung des Erblassers oder Schenkers beträgt im Übertragungszeitpunkt mehr als 25 v.H. Unterbeteiligungen oder mittelbare Beteiligungen (z.B. über andere Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften gehaltene Anteile an der gleichen Kapitalgesellschaft) sind nicht begünstigt und werden bei der Prüfung der Beteiligungshöhe des Schenkers bzw. Erblassers nicht berücksichtigt. Es erfolgt somit keine Zusammenrechnung mit mittelbaren Beteiligungen. |
Rz. 96
Wird die unmittelbare Mindestbeteiligung von 25 v.H. nicht erreicht, kann die Begünstigungsfähigkeit dennoch mittels einer Poolvereinbarung erreicht werden. Eine Poolvereinbarung erfordert, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,
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über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und |
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das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben. |
Eine einheitliche Stimmrechtsausübung liegt vor, wenn die Einflussnahme einzelner Anteilseigner zum Zwecke einer einheitlichen Willensbildung zurücktritt. Die einheitliche Stimmrechtsausübung kann unterschiedlich geregelt sein. Es kann z.B. ein Sprecher oder ein Aufsichts- oder Leitungsgremium zur einheitlichen Stimmrechtsausübung bestimmt werden oder einzelne Anteilseigner können auf das Stimmrecht zugunsten der Poolgemeinschaft verzichten.
Rz. 97
Der Poolvertrag kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch eine andere (schriftliche) Vereinbarung ergeben und muss im Besteuerungszeitpunkt vorliegen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung können stimmrechtslose Anteile für die Mindestbeteiligungsquote mitgezählt werden. Allerdings soll es nicht möglich sein, sie steuerlich wirksam in einen Poolvertrag einzubeziehen.
Rz. 98
Im Übrigen ist zu beachten, dass es sich bei dem Pool typischerweise um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt, die kein Gesamthandsvermögen hat bzw. bei der die gebundenen Kapitalgesellschaftsanteile im persönlichen, unmittelbaren Eigentum der Gesellschafter verbleiben. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist die gesetzliche Bedingung erfüllt, dass es sich bei den begünstigten Anteilen um unmittelbar gehaltene handeln muss.