Rz. 105
Gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG sind diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen[104] kein Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG). Sie sind vor der Anwendung des Verwaltungsvermögenskataloges auszuscheiden.[105]
Rz. 106
Nach Auffassung der Finanzverwaltung bezieht sich die Eliminierung von Altersvorsorgevermögen allerdings nur auf Gegenstände des Verwaltungsvermögens (nicht auf das übrige Produktivvermögen),[106] und zwar entsprechend folgender Reihenfolge:[107]
▪ | Junges Verwaltungsvermögen |
▪ | (sonstiges) Verwaltungsvermögen |
▪ | Finanzmittel. |
Junge Finanzmittel sollen allerdings (entgegen dem Gesetzeswortlaut) von der Klassifizierung als Altersvorsorgevermögen ausdrücklich ausgenommen bleiben.[108]
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