Rz. 105

Gemäß § 13b Abs. 3 ErbStG sind diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen[104] kein Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 3 S. 1 ErbStG). Sie sind vor der Anwendung des Verwaltungsvermögenskataloges auszuscheiden.[105]

 

Rz. 106

Nach Auffassung der Finanzverwaltung bezieht sich die Eliminierung von Altersvorsorgevermögen allerdings nur auf Gegenstände des Verwaltungsvermögens (nicht auf das übrige Produktivvermögen),[106] und zwar entsprechend folgender Reihenfolge:[107]

Junges Verwaltungsvermögen
(sonstiges) Verwaltungsvermögen
Finanzmittel.

Junge Finanzmittel sollen allerdings (entgegen dem Gesetzeswortlaut) von der Klassifizierung als Altersvorsorgevermögen ausdrücklich ausgenommen bleiben.[108]

[104] Vgl. hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 250 f.
[105] Vgl. zum Ganzen Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 172 ff.
[106] R E 13b.11 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[107] R E 13b.11 Abs. 4 ErbStR 2019.
[108] R E 13b.11 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.

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