Rz. 213

Sofern zweifelhaft ist, ob oder inwieweit eine Kapitalforderung durchsetzbar ist, kann sie dem Grad der Zweifelhaftigkeit entsprechend mit einem niedrigeren Schätzwert anzusetzen sein. Das gilt insbesondere beim Ansatz verjährter Kapitalforderungen.[306] Dabei rechtfertigen Schwierigkeiten in der Beurteilung der Rechtslage keinen Abschlag.[307]

[306] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 12 En 14.

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