Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 324
Der Wert des Anteils eines Gesellschafters an einer Personengesellschaft ergibt sich aus der Summe seines Anteils am Gesamthandsvermögen und dem Wert seines Sonderbetriebsvermögens. In die Bewertung des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft sind
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die Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze sowie die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie zum Gesamthandsvermögen gehören, und |
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die Wirtschaftsgüter aus den Sonderbilanzen |
einzubeziehen.
Die Zurechnung zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft geht der Zurechnung zum Betriebsvermögen des Gesellschafters vor.
(1) Betriebsgrundstücke
Rz. 325
So gehört beispielsweise ein vom Gesellschafter der Personengesellschaft überlassenes Grundstück als Betriebsgrundstück zum Sonderbetriebsvermögen der Personengesellschaft und nicht zum Grundvermögen des Gesellschafters. Dient ein zum Gesamthandsvermögen gehörendes Grundstück ausschließlich der privaten Lebensführung eines Gesellschafters, gehört es nicht zum Betriebsvermögen.
Diese Grundsätze gelten auch für mehrstöckige Personengesellschaften.
Rz. 326
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Betriebsvermögen richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Soweit nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen gehört, ist der Grundbesitzwert für das gesamte Grundstück nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen und vom Betriebsfinanzamt nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen (§ 152 Nr. 2 BewG) aufzuteilen. Dies ist vom Betriebsfinanzamt dem zuständigen Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt nachrichtlich mitzuteilen.
Rz. 327
Nicht in allen Fällen ist eine besondere Bewertung von Betriebsgrundstücken notwendig. Ist bei Ermittlung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens der Grundbesitzwert beispielsweise im Ertragswertverfahren berücksichtigt, erfolgt kein gesonderter Ansatz. Eine gesonderte Wertfeststellung ist jedoch im Substanzwertverfahren, beim Ansatz als Sonderbetriebsvermögen oder als junges Betriebsvermögen notwendig.
Schulden, die mit einem Betriebsgrundstück in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören.
(2) Forderungen
Rz. 328
Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Personengesellschaft sind einzubeziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören. Steht einer Forderung der Personengesellschaft an einen Gesellschafter, die in der Gesamthandsbilanz auszuweisen ist, kein entsprechender Schuldposten in einer Sonderbilanz des Gesellschafters gegenüber, kann bei der Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens die entsprechende Schuld nicht berücksichtigt werden.
Forderungen und Schulden zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter sind, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehören, als gesamthänderisch gehaltene Forderung im Privatvermögen aller Gesellschafter bzw. private Schulden jedes Gesellschafters zu behandeln.
(3) Sonderbetriebsvermögen
Rz. 329
Der gemeine Wert von Wirtschaftsgütern und Schulden im Sonderbetriebsvermögen ist neben der Bewertung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln. Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG gesondert festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen. Das gilt unabhängig davon, wie der Wert im Gesamthandsvermögen ermittelt wird. Aufgrund der Einzelbewertung des Sonderbetriebsvermögens werden auf Ebene der Gesamthand die mit dem Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft berücksichtigt. Der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird.
(4) Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter
Rz. 330
Der Wert für Anteile an Personengesellschafte...