Rz. 199

Wird das gesamte begünstigte Vermögen vor Ablauf der Frist von fünf Jahren ohne entsprechende Reinvestition veräußert oder aufgegeben und gleichzeitig die anteilig zu ermittelnde Mindestlohnsumme unterschritten, ist der Verschonungsabschlag zu kürzen.[290] Die wegfallenden Verschonungsabschläge wegen der schädlichen Verfügung über das begünstigte Vermögen und wegen des Unterschreitens der Mindestlohnsumme sind nach Auffassung der Finanzverwaltung gesondert zu berechnen[291] und der höhere der sich dabei ergebenden Beträge ist bei der Kürzung des Verschonungsabschlags anzusetzen.[292] Betrifft die schädliche Verfügung nach § 13a Abs. 6 ErbStG nur einen Teil des begünstigten Vermögens, ist die Kürzung der Mindestlohnsumme auf diesen Teil zu beschränken.

 

Rz. 200

Daneben werden dem Stpfl. Nachweispflichten auferlegt, soweit nicht inländisches Vermögen zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b ErbStG gehört (§ 13a Abs. 7 ErbStG). In diesen Fällen hat der Stpfl. nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Begünstigung im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer und während der Behaltensfrist bestehen.

[290] R E 13a.19 Abs. 1 und 2 ErbStR 2019.
[291] R E 13a.19 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[292] Vgl. hierzu kritisch Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13a ErbStG Rn 320 ff.

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