Rz. 121
Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gelten – soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen – ebenfalls als Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG.
Rz. 122
Was hiermit konkret gemeint ist, hat die Finanzverwaltung in H E 13b.22 ErbStH 2019 aus ihrer Sicht klargestellt:[144]
Wertpapiere oder vergleichbare Forderung | Weder Wertpapiere noch vergleichbare Forderungen |
---|---|
Pfandbriefe Schuldbuchforderungen Geldmarktfonds Festgeldfonds |
Geld Sichteinlagen Sparanlagen Festgeldkonten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen an verbundene Unternehmen Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen[145] |
Rz. 123
Eine Ausnahme gilt für Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, die dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen.[146]
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