Rz. 121

Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gelten – soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen – ebenfalls als Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG.

 

Rz. 122

Was hiermit konkret gemeint ist, hat die Finanzverwaltung in H E 13b.22 ErbStH 2019 aus ihrer Sicht klargestellt:[144]

 
Wertpapiere oder vergleichbare Forderung Weder Wertpapiere noch vergleichbare Forderungen

Pfandbriefe

Schuldbuchforderungen

Geldmarktfonds

Festgeldfonds

Geld

Sichteinlagen

Sparanlagen

Festgeldkonten

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Forderungen an verbundene Unternehmen

Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen[145]
 

Rz. 123

Eine Ausnahme gilt für Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, die dem Hauptzweck des Gewerbebetriebes eines Kreditinstituts, eines Finanzdienstleistungsinstituts oder eines Versicherungsunternehmens dienen.[146]

[144] Vgl. auch Abschn. 13b.22/H 13b.22 AE ErbStG 2016.
[145] Nicht aber Wertpapiere, die zur Absicherung von Pensionsverpflichtungen dienen, und zwar auch dann nicht, wenn sie fremdfinanziert sind; Mannek, ZEV 2012, 6, 12.
[146] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 264.

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