Rz. 135

Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[166]

Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[167] Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Vermögensgegenstand erst während des 2-Jahres-Zeitraums die Qualität von Verwaltungsvermögen erlangt hat,[168] beispielsweise durch Nutzungsüberlassung an fremde Dritte nach vorheriger eigenbetrieblicher Nutzung.[169]

 

Rz. 136

Maßgeblich ist stets die Zugehörigkeit zum konkreten Betrieb. Das gilt auch bei Anschaffung aus betrieblichen Mitteln[170] und selbst bei Umschichtung von Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapieren).[171] Das gilt auch bei Konzernstrukturen und Umschichtungen innerhalb des Konzerns, also ohne Zuführung von außen).[172]

 

Rz. 137

Letzteres betrifft auch Einlagen von Finanzmitteln durch die Mutter- in die Tochtergesellschaft, die bei der Tochter zu jungen Finanzmitteln führen können.[173] Hieraus ergibt sich das Risiko einer Doppelerfassung auf beiden (bzw. mehreren) Ebenen. Die Finanzverwaltung will diese anscheinend vermeiden: "Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung sind junge Finanzmittel der Tochtergesellschaft auch bei der Muttergesellschaft anzusetzen".[174] Allerdings sagt sie an anderer Stelle: "Eine Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der vorhandenen Finanzmittel erfolgt nicht auf jeder Beteiligungsstufe, sondern erst auf der obersten Feststellungsebene".[175]

[166] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 285.
[167] Vgl. R E 13b.72 S. 1 ErbStR 2019.
[168] R E 13b.27 S. 3 ErbStR 2019; Kramer, DStR 2012, 1945, 1951; Wälzholz, DStR 209, 1605, 1611.
[169] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 287.
[170] R E 13b.27 S. 2 ErbStR 2019.
[171] FG Köln v. 10.8.2018 – 7 K 549/16, EFG 2019, 1214, Revision eingelegt, AZ BFH: II R 41/18.
[172] R E 13b.27 S. 1 ErbStR 2019.
[173] R E 13b.29 Abs. 3 ErbStR 2019.
[174] R E 13b.29 Abs. 3 S. 3 ErbStR 2019.
[175] R E 13b.29 Abs. 3 S. 5 ErbStR 2019.

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