Rz. 135
Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.[166]
Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG).[167] Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Vermögensgegenstand erst während des 2-Jahres-Zeitraums die Qualität von Verwaltungsvermögen erlangt hat,[168] beispielsweise durch Nutzungsüberlassung an fremde Dritte nach vorheriger eigenbetrieblicher Nutzung.[169]
Rz. 136
Maßgeblich ist stets die Zugehörigkeit zum konkreten Betrieb. Das gilt auch bei Anschaffung aus betrieblichen Mitteln[170] und selbst bei Umschichtung von Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapieren).[171] Das gilt auch bei Konzernstrukturen und Umschichtungen innerhalb des Konzerns, also ohne Zuführung von außen).[172]
Rz. 137
Letzteres betrifft auch Einlagen von Finanzmitteln durch die Mutter- in die Tochtergesellschaft, die bei der Tochter zu jungen Finanzmitteln führen können.[173] Hieraus ergibt sich das Risiko einer Doppelerfassung auf beiden (bzw. mehreren) Ebenen. Die Finanzverwaltung will diese anscheinend vermeiden: "Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung sind junge Finanzmittel der Tochtergesellschaft auch bei der Muttergesellschaft anzusetzen".[174] Allerdings sagt sie an anderer Stelle: "Eine Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der vorhandenen Finanzmittel erfolgt nicht auf jeder Beteiligungsstufe, sondern erst auf der obersten Feststellungsebene".[175]
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