Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 135
Ebenso wie die jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG) ist auch das junge Verwaltungsvermögen von sämtlichen Verschonungen ausgeschlossen.
Zum junge Verwaltungsvermögen gehören diejenigen Gegenstände i.S.v. § 13b Abs. 4 Nr. 1–5 ErbStG, die dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen waren (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG). Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt, und zwar auch dann, wenn der jeweilige Vermögensgegenstand erst während des 2-Jahres-Zeitraums die Qualität von Verwaltungsvermögen erlangt hat, beispielsweise durch Nutzungsüberlassung an fremde Dritte nach vorheriger eigenbetrieblicher Nutzung.
Rz. 136
Maßgeblich ist stets die Zugehörigkeit zum konkreten Betrieb. Das gilt auch bei Anschaffung aus betrieblichen Mitteln und selbst bei Umschichtung von Verwaltungsvermögen (z.B. Wertpapieren). Das gilt auch bei Konzernstrukturen und Umschichtungen innerhalb des Konzerns, also ohne Zuführung von außen).
Rz. 137
Letzteres betrifft auch Einlagen von Finanzmitteln durch die Mutter- in die Tochtergesellschaft, die bei der Tochter zu jungen Finanzmitteln führen können. Hieraus ergibt sich das Risiko einer Doppelerfassung auf beiden (bzw. mehreren) Ebenen. Die Finanzverwaltung will diese anscheinend vermeiden: "Im Rahmen der Verbundvermögensaufstellung sind junge Finanzmittel der Tochtergesellschaft auch bei der Muttergesellschaft anzusetzen". Allerdings sagt sie an anderer Stelle: "Eine Begrenzung der jungen Finanzmittel auf den Wert der vorhandenen Finanzmittel erfolgt nicht auf jeder Beteiligungsstufe, sondern erst auf der obersten Feststellungsebene".