Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 20
Die Zugewinngemeinschaft, auch gesetzlicher Güterstand genannt, ergibt sich im Regelfall durch Eheschließung, falls die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben. Dabei stellt die Zugewinngemeinschaft den gesetzlichen Standardfall für die Vermögensverteilung nach dem BGB dar (§ 1363 BGB). Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung ist das während der Ehe hinzuerworbene Vermögen der Zugewinn. Das Vermögen der Ehegatten wird jedoch kein gemeinschaftliches Vermögen, sondern bleibt getrenntes Vermögen. Zum sog. Zugewinnausgleich kommt es erst nach Beendigung der Ehe.
Hinweis
Der Zugewinn muss dabei keineswegs immer positiv sein. Ist das Anfangsvermögen größer als das Endvermögen beträgt der Zugewinn null. Bei Beendigung der Ehe, kann somit der Vermögendere einen Anspruch auf Ausgleich durch seinen Partner haben.
Rz. 21
Zur Berechnung der Ausgleichsforderung beim erbrechtlichen Zugewinnausgleich werden das Anfangs- und das Endvermögen des Erblassers mit den Verkehrswerten angesetzt. Bei der sog. erbrechtlichen Lösung wird nach dem BGB der gesetzliche Erbteil um ein Viertel erhöht (§ 1371 Abs. 1 BGB), so dass eine Geltendmachung des güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfolgt.
Rz. 22
§ 5 ErbStG bestimmt daher, dass der Zugewinnausgleich (im Fall der erbrechtlichen Lösung der rechnerische) nicht der Erbschaft-/Schenkungsteuer unterliegt. Allerdings folgt das Erbschaftsteuerrecht nicht der Pauschalierung des § 1371 Abs. 1 BGB (erbrechtliche Lösung), sondern stellt den tatsächlichen (= güterrechtlichen) Zugewinn steuerfrei (§ 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG).
Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss zusätzlich eine bereinigte Wertberechnung des Anfangsvermögens erfolgen, da eine nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens infolge des Kaufkraftschwunds keinen Zugewinn darstellt. Im Übrigen sind nach § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG auch Steuerbefreiungen für zum Endvermögen gehörende Gegenstände im Rahmen einer Verhältnisrechnung zu berücksichtigen.