Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 138
Nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist es – allerdings beschränkt auf Erwerbe von Todes wegen – unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Gegenstände des Verwaltungsvermögens rückwirkend in begünstigtes Vermögen umzuqualifizieren. Im Einzelnen gilt folgendes:
Das jeweilige Verwaltungsvermögen (i.S.v. § 13b Abs. 4 ErbStG) muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall in begünstigungsfähiges Vermögen investiert werden, das unmittelbar einer originär gewerblichen Tätigkeit dient. Investitionsgegenstand kann sowohl Anlage- als auch Umlaufvermögen sein. Die Investition muss außerdem auf einem "vorgefassten Plan des Erblassers" beruhen.
Rz. 139
Bei Minderheitsgesellschaftern genügt insoweit die Planung der Geschäftsführung, allerdings nur auf der obersten Beteiligungsebene, nicht bei Tochtergesellschaften.
Beim Mehrheitsgesellschafter, der "durchregieren" kann, kommt die Umqualifizierung auch auf nachgelagerten Beteiligungsstufen in Betracht.
Rz. 140
Für die Einhaltung der Zweijahresfrist kommt es auf die Wirksamkeit des obligatorischen Rechtsgeschäfts, also den Vertragsschluss (z.B. die Bestellung einer Maschine) an.
Rz. 141
Weist der Steuerpflichtige das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach, verlieren die investierten Vermögensteile rückwirkend ihre Eigenschaft als Verwaltungsvermögen. § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG gilt prinzipiell auch im Bereich der Finanzmittel. Allerdings will die Verwaltung eine Umqualifizierung von jungen Finanzmitteln ausdrücklich nicht zulassen. Insoweit enthalten die ErbStR eine Änderung der Verwaltungsauffassung gegenüber den koordinierten Ländererlassen aus 2017, die außerdem auch keine Stütze im Gesetz findet.
Rz. 142
Zusätzlich besteht für Finanzmittel nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG die Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6 bis 10 ErbStG) zu verwenden und dadurch – im Übrigen unter denselben Voraussetzungen wie bei der Investition – eine rückwirkende Umqualifizierung in Nicht-Finanzmittel zu erreichen.