Dr. Christopher Riedel, Prof. Dr. Carmen Griesel
Rz. 143
Die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens bildet den Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Auf seiner Grundlage wird durch anteilige Schuldenkürzung der Nettowert des Verwaltungsvermögens bestimmt (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).
Rz. 144
Bezugsgröße für die Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist nicht der gesamte Bruttowert des Verwaltungsvermögens, sondern nur der um junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG reduzierte. Das der Schuldenkürzung unterliegende "normale Verwaltungsvermögen" bestimmt sich also wie folgt:
|
Verwaltungsvermögen |
./. |
junges Verwaltungsvermögen |
./. |
junge Finanzmittel |
= |
"normales Verwaltungsvermögen" |
Rz. 145
Vom Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens werden die anteiligen Schulden abgezogen. Diese bestimmen sich gemäß § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens (des Betriebs oder der Gesellschaft) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Abs. 3 ErbStG (Altersversorgungsverpflichtungen) ausgeschieden oder/und im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) "verbraucht" wurden. "Wirtschaftlich nicht belastende" Schulden dürfen nicht abgezogen werden (§ 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 1 ErbStG).
Zusammenfassend lassen sich die zu berücksichtigenden Schulden wie folgt definieren:
|
Verbindlichkeiten |
+ |
Rückstellungen |
= |
Schulden |
./. |
Altersvorsorgeverbindlichkeiten |
./. |
beim Finanzmitteltest verbrauchte Schulden |
./. |
wirtschaftlich nicht belastende Schulden |
= |
verbleibende Schulden |
Die Rechenformel zum anteiligen Schuldenabzug lautet dann:
anteilige Schulden |
= |
verbleibende Schulden x gem. Wert des "normalen" Verwaltungsvermögens |
gem. Wert des Betriebs + verbleibende Schulden |
Rz. 146
Zusätzlich ist zu beachten, dass nach § 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 2 ErbStG die anteiligen Schulden mitunter nicht vollständig vom Wert des Verwaltungsvermögens abgezogen werden dürfen. Das gilt für diejenigen (anteiligen) Schulden, deren Wert am Stichtag (i.S.v. § 9 ErbStG) den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Stichtag übersteigt. Diese dürfen nur dann in den Schuldenabzug einbezogen werden, wenn die Überschreitung des vorgenannten Durchschnittswerts "betrieblich veranlasst war".
Rz. 147
Nach Abzug der (anteiligen) Schulden verbleibt der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens. Dieser ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG um den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens zu reduzieren. Dieser entspricht 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betrieb (sog. Schmutzzuschlag).
Der Rechenweg lautet also:
Unschädliches Verwaltungsvermögen = (Gemeiner Wert des Betriebs ./. Nettowert des Verwaltungsvermögens) x 10 %
Rz. 148
Soweit der Wert des Verwaltungsvermögens den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt (nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen), zählt es nicht zum begünstigten Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG niemals als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen.
Als Wert des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich der um das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen geminderte gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG).
Rz. 149
Die Finanzverwaltung hat die Art und Weise der Berechnung sowohl des Werts des Verwaltungsvermögens als auch des schlussendlich begünstigten Vermögens in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019 ausführlich in den einzelnen Rechenschritten dargestellt. Danach ergibt sich folgendes Schema:
I. 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) |
|
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG |
+ |
festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG |
= |
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test |
|
|
|
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test |
÷ |
festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens |
= |
Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen |
|
|
II. Berechnung des begünstigten Vermögens |
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG |
|
festgestellter Wert der Finanzmittel |
./. |
festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel |
= |
Saldo |
./. |
festgestellter Wert der Schulden |
= |
Saldo |
./. |
Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) |
= |
verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) |
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II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden |
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festgestellter Wert der Schulden |
./. |
Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden |
= |
verbleibende Schu... |