Rz. 143
Die Summe der gemeinen Werte der einzelnen Gegenstände des Verwaltungsvermögens bildet den Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens. Auf seiner Grundlage wird durch anteilige Schuldenkürzung der Nettowert des Verwaltungsvermögens bestimmt (§ 13b Abs. 6 S. 1 ErbStG).[187]
Rz. 144
Bezugsgröße für die Schuldenkürzung (§ 13b Abs. 7 ErbStG) ist nicht der gesamte Bruttowert des Verwaltungsvermögens, sondern nur der um junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel nach § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG reduzierte.[188] Das der Schuldenkürzung unterliegende "normale Verwaltungsvermögen" bestimmt sich also wie folgt:[189]
Verwaltungsvermögen | |
./. | junges Verwaltungsvermögen |
./. | junge Finanzmittel |
= | "normales Verwaltungsvermögen" |
Rz. 145
Vom Brutto-Wert des Verwaltungsvermögens werden die anteiligen Schulden abgezogen. Diese bestimmen sich gemäß § 13b Abs. 6 S. 2 ErbStG nach dem Verhältnis des gemeinen Werts des Verwaltungsvermögens[190] (gemeint ist hier der Brutto-Wert) zum gemeinen Wert des Betriebsvermögens[191] (des Betriebs oder der Gesellschaft) zuzüglich derjenigen Schulden, die nicht nach § 13b Abs. 3 ErbStG (Altersversorgungsverpflichtungen) ausgeschieden oder/und im Rahmen des Finanzmitteltests (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) "verbraucht" wurden.[192] "Wirtschaftlich nicht belastende" Schulden dürfen nicht abgezogen werden (§ 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 1 ErbStG).
Zusammenfassend lassen sich die zu berücksichtigenden Schulden wie folgt definieren:
Verbindlichkeiten | |
+ | Rückstellungen |
= | Schulden |
./. | Altersvorsorgeverbindlichkeiten |
./. | beim Finanzmitteltest verbrauchte Schulden |
./. | wirtschaftlich nicht belastende Schulden |
= | verbleibende Schulden |
Die Rechenformel zum anteiligen Schuldenabzug lautet dann:[193]
anteilige Schulden | = | verbleibende Schulden x gem. Wert des "normalen" Verwaltungsvermögens |
gem. Wert des Betriebs + verbleibende Schulden |
Rz. 146
Zusätzlich ist zu beachten, dass nach § 13b Abs. 8 S. 2 Alt. 2 ErbStG die anteiligen Schulden mitunter nicht vollständig vom Wert des Verwaltungsvermögens abgezogen werden dürfen. Das gilt für diejenigen (anteiligen) Schulden, deren Wert am Stichtag (i.S.v. § 9 ErbStG) den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Stichtag übersteigt. Diese dürfen nur dann in den Schuldenabzug einbezogen werden, wenn die Überschreitung des vorgenannten Durchschnittswerts "betrieblich veranlasst war".[194]
Rz. 147
Nach Abzug der (anteiligen) Schulden verbleibt der Netto-Wert des (normalen) Verwaltungsvermögens.[195] Dieser ist nach § 13b Abs. 7 S. 1 ErbStG um den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens zu reduzieren. Dieser entspricht 10 % des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens geminderten gemeinen Werts des Betrieb (sog. Schmutzzuschlag).[196]
Der Rechenweg lautet also:[197]
Unschädliches Verwaltungsvermögen = (Gemeiner Wert des Betriebs ./. Nettowert des Verwaltungsvermögens) x 10 %
Rz. 148
Soweit der Wert des Verwaltungsvermögens den Wert des unschädlichen Verwaltungsvermögens übersteigt (nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen), zählt es nicht zum begünstigten Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG.[198] Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG niemals als unschädliches Verwaltungsvermögen anzusehen.
Als Wert des begünstigten Vermögens i.S.v. § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich der um das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen geminderte gemeine Wert des begünstigungsfähigen Vermögens (i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG).[199]
Rz. 149
Die Finanzverwaltung hat die Art und Weise der Berechnung sowohl des Werts des Verwaltungsvermögens als auch des schlussendlich begünstigten Vermögens in R E 13b.9 Abs. 2 ErbStR 2019 ausführlich in den einzelnen Rechenschritten dargestellt. Danach ergibt sich folgendes Schema:
I. 90 %-Test (Prüfung nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG) | |
festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Abs. 4 Nr. 1–4 ErbStG | |
+ | festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG |
= | Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test |
Verwaltungsvermögen für den 90 %-Test | |
÷ | festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens |
= | Verwaltungsvermögensquote ≥ 90 %, dann insgesamt kein begünstigtes Vermögen |
II. Berechnung des begünstigten Vermögens | |
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG | |
festgestellter Wert der Finanzmittel | |
./. | festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel |
= | Saldo |
./. | festgestellter Wert der Schulden |
= | Saldo |
./. | Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) |
= | verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG) |
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden | |
festgestellter Wert der Schulden | |
./. | Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden |
= | verbleibende Schu... |
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