Rz. 151

Für den Fall, dass zum begünstigungsfähigen Vermögen (unmittelbar oder mittelbar gehaltene Beteiligungen an (in- oder ausländischen) Personen- und/oder Kapitalgesellschaften gehören, ist das Verwaltungsvermögen gemäß § 13b Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht für jede Gesellschaft einzeln zu ermitteln. Vielmehr sind zur Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 28 ErbStG auf Ebene des die jeweiligen Beteiligungen haltenden Betriebs (oder der Gesellschaft) anstelle der Beteiligungen (als solcher) die (anteiligen) Werte der diesen zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden zu berücksichtigen (sog. Verbundvermögensaufstellung).[200] Sämtliche Vermögenswerte (und Schulden) der nachgeordneten Gesellschaften, die für den Verwaltungsvermögenstest relevant sind,[201] werden dabei (anteilig entsprechend der Beteiligungsquote) auf der obersten Holding-Ebene konsolidiert.[202]

Gegenstände des jungen Verwaltungsvermögens sowie junge Finanzmittel sind jeweils gesondert aufzuführen (§ 13b Abs. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG). Hieraus ist zu schließen, dass auch die qualitative Einordnung von Vermögensgegenständen zum jungen Verwaltungsvermögen bzw. zu den jungen Finanzmitteln auf der Ebene der jeweiligen Gesellschaft (eigenständig) erfolgt.[203]

 

Rz. 152

Gemäß § 13b Abs. 9 S. 3 ErbStG sind Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen einzelnen einzubeziehenden Gesellschaften (untereinander) nicht anzusetzen. Dasselbe gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen solchen Gesellschaften und dem übertragungsgegenständlichen Betrieb bzw. der übertragungsgegenständlichen Gesellschaft.[204]

 

Rz. 153

Prinzipiell ergeben sich aus der Verbundvermögensaufstellung alle im übertragungsgegenständlichen Betrieb und in sämtlichen diesem nachgeordneten Gesellschaften vorhandene Gegenstände des Verwaltungsvermögens sowie (sämtliche) Schulden. Sie bildet daher gemäß § 13b Abs. 9 S. 4 ErbStG die Basis für die Anwendung der Vorgaben von § 13b Abs. 48 ErbStG. Das gilt namentlich für[205]

den Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG),
die Ermittlung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 6 ErbStG),
die Ermittlung des unschädlichen Verwaltungsvermögens sowie die Abgrenzung des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 ErbStG),
die anteilige Schuldenkürzung und die Bestimmung des Nettowerts des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 8 ErbStG).

Auch die 90 %-Grenze von § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG findet auf der Grundlage der Verbundvermögensaufstellung statt.[206]

[200] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 319.
[201] Korezkij, DStR 2016, 2434, 2436; Söffing, ErbStB 2016, 235, 248; Herbst, ErbStB 2016, 250, 256.
[202] Stalleiken, Ubg 2016, 569, 571 mit Rechenbeispiel.
[203] Vgl. auch Korezkij, DStR 2016, 2434, 2438, 2440.
[204] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 319 ff.
[205] Vgl. auch Weinmann, Erstkommentierung, § 13b Rn 60.
[206] Korezkij, DStR 2016, 2434, 2436.

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