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Trotz verschiedener – z.T. ungeklärter – Fragen im Einzelfall konnte der Erblasser grundsätzlich das deutsche Pflichtteilsrecht umgehen, indem er sein Vermögen dem deutschen Recht und damit insbesondere dem deutschen Pflichtteilsrecht entzieht. Er musste sich dafür nur die Möglichkeit zu Nutze machen, die Art. 3a Abs. 2 EGBGB bislang bot, d.h. er musste sein Vermögen in Immobilien in solchen Staaten anlegen, die die oben (siehe Rn 4) genannten Voraussetzungen erfüllen.

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