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Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer muss durch beachtenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein. So kann ein besonderes Sicherheitsinteresse oder die Eigenart des Betriebes elektronische oder biometrische Zugangskontrollen erfordern. Dabei ist zu überlegen, dass der Arbeitgeber zwar das Hausrecht an den betrieblichen Einrichtungen hat, dieses aber auch durch einfache technische Mittel schützen kann, etwa durch die Vergabe von (elektronischen) Schlüsseln. Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers kann darin liegen, sein Eigentum vor unbefugten Zugriffen zu schützen. Soll also das Zugangskontrollsystem sicherstellen, dass unbefugte Dritte das Betriebsgelände nicht betreten können, begründet dies sicherlich ein berechtigtes Kontrollinteresse des Arbeitgebers. Ein weiteres gewichtiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass der Arbeitgeber mit besonders gefährlichen Materialien arbeitet und den Zugang zu diesen Materialien nur einem bestimmten Kreis von Arbeitnehmern oder überhaupt nur seinen eigenen Arbeitnehmern eröffnen möchte. Ein weiteres legitimes Anliegen kann darin bestehen, dass der Arbeitgeber mit der Zugangskontrolle die Arbeitszeiten der einzelnen Arbeitnehmer erfassen möchte, um vereinfacht die Arbeit der Arbeitnehmer abzurechnen. Hierzu wird er aber in aller Regel keine biometrischen Daten benötigen, da ein individualisierter elektronischer Schlüssel ("Stempelkarte") ausreichen dürfte. Dies hat auch das LAG Berlin-Brandenburg so gesehen und hierbei insbesondere dem Argument des Arbeitgebers eine Absage erteilt, durch die biometrische Arbeitszeiterfassung solle einem Missbrauch, z.B. durch das "Mitstempeln" von Kollegen, vorgebeugt werden. ­Generell müsse man davon ausgehen, dass sich Arbeitnehmer rechtstreu verhalten. Anders könne es allerdings sein, wenn konkrete Umstände im Einzelfall (Nachweise über Missbräuche in nicht unerheblichem Umfang) die Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme begründen könnten.[38] Derartiges hatte der Arbeitgeber jedoch nicht vorgetragen.

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