I. Begriff der Videoüberwachung
Rz. 4
Der Begriff der Videoüberwachung wird in § 4 Abs. 1 BDSG wie folgt definiert: Als Videoüberwachung gilt die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen.
Rz. 5
Naheliegend erfasst der Begriff vor allem Videokameras, die Vorgänge aufzeichnen. Aber auch solche Einrichtungen, die digital oder analog Bilder auf einen Fernsehmonitor übermitteln, ohne dass sie gespeichert werden, sind optisch-elektronische Einrichtungen. Gleiches gilt für Webcams, durch die Bilder einer Digitalkamera via Internet an einen anderen Ort übermittelt werden.
Bei Spiegeln oder Einwegscheiben handelt es sich demgegenüber freilich nicht um optisch-elektronische Einrichtungen, denn sie funktionieren lediglich optisch, nicht jedoch elektronisch.
Rz. 6
Schwierig ist mitunter die Abgrenzung von Fotoapparaten. Denn sie dienen regelmäßig nicht in einer "Beobachtung". Die Beobachtung im Sinne dieser Bestimmung liegt nur bei einer Datenerhebung, d.h. dem Erfassen von Bildern für eine gewisse Dauer, vor; eine einmalige Aufnahme des Bildes – und damit das Festhalten eines singulären Momentes – erfüllt demgegenüber nicht die Anforderungen des BDSG. Insoweit könnte man annehmen, Fotoapparate seien nie zur Videoüberwachung geeignet. Indes ermöglichen einige Fotoapparate auch mehrere Aufnahmen in der Sekunde. Die Verwendung solcher Mehrfachfotografien kann letztlich einer Überwachung mittels Video gleichstehen und in diesem Fall denselben Anforderungen unterliegen. Entscheidend kommt es letztlich darauf an, ob ganze Vorgänge beobachtet und mittels einer Reihe von Bildern schlüssig dokumentiert werden.
II. Datenschutzrechtliche Vorgaben zur Videoüberwachung
Rz. 7
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Möglichkeiten einer Videoüberwachung nur rudimentär. Der bereits erwähnte § 4 BDSG enthält eine Legaldefinition des Begriffes und darüber hinaus Bestimmungen zur Beobachtung in öffentlich zugänglichen Räumen. § 26 BDSG behandelt demgegenüber die Videoüberwachung nicht ausdrücklich. Allerdings gestattet die Vorschrift es Arbeitgebern, personenbezogene Daten eines Beschäftigten zur Aufdeckung von Straftaten zu verarbeiten, sofern zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Verhältnis der beiden Vorschriften zueinander ist nicht vollkommen unproblematisch; überwiegend wird jedoch angenommen, dass sie aufgrund ihrer unterschiedlichen Anwendungsbereiche nebeneinander wirken. § 26 Abs. 1 S. 2 BDSG wirkt danach vor allem repressiv. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung zur Aufklärung von Straftaten erfolgen soll. § 4 BDSG werden demgegenüber präventive Überlegungen zugesprochen. Die Vorschrift regelt die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und schreibt vor, dass in diesem Fall die Videoüberwachung öffentlich bekannt zu geben ist. Dieser Hinweis soll der Abschreckung dienen.
1. Überwachung öffentlich zugänglicher Räume
Rz. 8
Die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen wird in § 4 BDSG geregelt. Danach ist die offene Beobachtung zulässig, soweit dies zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange der Betroffenen überwiegen.
Der Begriff des öffentlich zugänglichen Raums ist eng zu verstehen. Erfasst sind nur solche Bereiche, die ohne Überwindung der geschlossenen Begrenzung von einer unbestimmten Vielzahl von Personen betreten werden können und nach ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit zugänglich sind. Bei Flughäfen und Bahnhöfen versteht sich dies von selbst; schwieriger ist die Abgrenzung bspw. bei Parkplätzen auf dem Gelände eines Krankenhauses. Hier ist vor allem auf die Zweckbestimmung der Parkplatznutzung abzuheben. Die Überwachung von Büro- und Arbeitsräumen lässt sich im Ergebnis kaum unter einen öffentlich zugänglichen Raum subsumieren.
a) Zulässigkeit einer offenen Überwachung öffentlicher Räume
Rz. 9
Wie bereits erwähnt, regelt § 4 BDSG nur die offene Überwachung. Sie ist in öffentlich zugänglichen Räumen nicht allgemein zulässig. Vielmehr muss die Videoüberwachung den in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BDSG genannten Zwecken dienen und vor allem "erforderlich" sein. Hierdurch hat der Gesetzgeber auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip abgestellt.
Deshalb ist insbesondere zu prüfen, ob die Videoüberwachung nicht allein deshalb entbehrlich ist, weil der Zweck auf anderem Wege erreicht werden kann. Außerdem ist zu überlegen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
Diese Abwägung ist anhand der konkret zu schützenden Interessen und der Eingriffsintensität vorzunehmen. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine zeitlich und/oder räumlich begrenzte Überwachung gefährdeter Bereiche wird dabei häufig ohne Weiteres gerechtfertigt sein; eine zeitlich und/oder räumlich umfassende Überwachung dürfte demgegenüber mindestens überdenkenswert sein. Eine Beobachtung von Räumen, die die Intimsphäre der beobachteten ...