Rz. 20
Elektronische Zugangskontrollen erlauben es dem Arbeitgeber, den Zutritt von Arbeitnehmern auf das Betriebsgelände oder zu sonstigen Einrichtungen davon abhängig zu machen, dass sich die Mitarbeiter mit einem bestimmten elektronischen oder biometrischen Schlüssel ausweisen. Der elektronische Schlüssel kann etwa in einer Chipkarte, in einem Magnetstreifen oder in sonstigen technischen Vorrichtungen enthalten sein, die elektronische Signale übermitteln können. Eine andere elektronische Zugangseinrichtung ist die Beschränkung des Zutritts zu einer Einrichtung mittels PIN-Codes. Verfeinert werden elektronische Zugangskontrollen durch biometrische Zugangskontrollen, die anhand persönlicher Merkmale des Arbeitnehmers, die elektronisch erkannt werden, den Zutritt kontrollieren. Persönliche Merkmale des Arbeitnehmers können etwa sein Fingerabdruck, seine Gesichtsform, die Farbgestaltung der Augeniris, sein Gewicht, seine Körperform oder sonstige biologische Merkmale sein. Will der Arbeitgeber seine solche Einrichtung einführen, sind erneut die Vorgaben des BDSG zu beachten. Gegebenenfalls sind – sofern es sich um einen Betrieb mit Betriebsrat handelt – auch die Mitbestimmungsrechte des § 87 Abs. 1 BetrVG zu beachten.
I. Datenschutzrechtliche Grenzen
Rz. 21
Auch biometrische und elektronische Zugangskontrollen können das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigen. Denn es schützt den Einzelnen vor der Preisgabe und der Verwendung persönlicher Daten. Persönliche Daten werden aber auch durch biometrische Zugangskontrollen erhoben. Für die Kontrolle eines Fingerabdrucks ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer das Datum seines Fingerabdrucks über ein Lesegerät übermittelt und damit ein persönliches Datum preisgibt. Weiterhin kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Fotografie der Iris oder Fotografie der Gesichtsform betroffen sein. Bei elektronischen Zugangskontrollen stellen sich datenschutzrechtliche Bedenken eher selten. Denn dort werden keine persönlichen Daten abgefragt, sondern elektronische. Freilich ist es bei der elektronischen Zugangskontrolle möglich, etwa über das Einscannen der Unterschrift oder die elektronische Erfassung persönlicher Daten, bspw. eigener Fotos eines Ausweises, auch persönliche Daten abzufragen.
Werden persönliche Daten erhoben, stellt sich die Frage der datenschutzrechtlichen Legitimation. Sie kann durch eine Einwilligung durch § 51 BDSG erteilt sein. Dazu bedarf es jedoch der schriftlichen Einwilligung. Sie muss freiwillig, spezifisch und informiert erteilt werden. Der Arbeitnehmer muss also wissen, wann und zu welchem Zweck er persönliche Daten preisgibt. Seine Einwilligung muss sich genau darauf beziehen.
Eine wesentlich häufigere Variante zur Rechtfertigung des datenschutzrechtlichen Eingriffes bei elektronischen und biometrischen Zugangskontrollen sind Betriebsvereinbarungen. Auch hier sind der Betriebsrat und der Arbeitgeber jedoch gehalten, die freie Entfaltung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer zu schützen und zu berücksichtigen (§ 75 Abs. 2 S. 1 BetrVG). Die Kollision der Interessen des Arbeitgebers und seiner Arbeitnehmer ist durch eine Güterabwägung zu lösen.
Rz. 22
Der Eingriffsintensität der Zugangskontrolle kommt hierbei eine erhebliche Bedeutung zu. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab. Erfordert die Zugangskontrolle lediglich die Eingabe eines persönlichen PIN-Codes, fragt das Zugangskontrollsystem ein sehr unwichtiges persönliches Datum ab. Wird der Arbeitnehmer jedoch bei der elektronischen Zugangskontrolle auch einer etwa durch Röntgenstrahlen durchgeführten Kontrolle seiner mitgebrachten Gegenstände, wie Taschen oder Rucksäcke unterworfen oder muss er gar einen Ganzkörperscanner durchlaufen, ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht wesentlich intensiver beeinträchtigt.
Auch bei biometrischen Zugangskontrollsystemen kann das Persönlichkeitsrecht erheblich betroffen sein, wenn etwa intime oder sehr persönliche biometrische Daten bei der Zugangskontrolle abgefragt werden. Biometrische Zugangskontrollen sind damit wohl nur in Ausnahmefällen zulässig. Zu den weniger schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht dürften die Abfrage des Fingerabdrucks oder der Augeniris zählen. Intensiver wird der Eingriff aber, wenn die Gesichtsform eingescannt wird oder etwa die gesamte Körperform erkannt und mit einem besonderen vorab gespeicherten persönlichen Datum verglichen wird. Denn dann werden Daten des Arbeitnehmers abgefragt, die ihn in seiner Persönlichkeit erheblich betreffen können.
1. Eingriffsintensität der Zugangskontrolle
Rz. 23
Für die Eingriffsintensität ist es ebenfalls maßgeblich, ob die Zugangskontrollsysteme verdachtsunabhängig auf alle Arbeitnehmer oder nur stichprobenartig oder bei entsprechendem Verdacht angewandt werden. Weiterhin ist die Eingriffsintensität davon abhängig, ob die im Rahmen der elektronischen oder biometrischen Zugangskont...