Rz. 24
Der Abgeltungsbereich der Gebühren ist geregelt in § 15 RVG. Bei den Gebühren nach RVG handelt es sich um Pauschgebühren. Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. Dies führt dazu, dass nicht an jede Handlung des Rechtsanwalts eine Gebührenfolge geknüpft ist. Vielmehr werden bestimmte Handlungen zu einem Gebührentatbestand zusammengefasst. Die Gebühren gelten die Tätigkeit von der Auftragserteilung bis zur Beendigung ab (§ 15 Abs. 1 RVG). Gemäß § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt entstandene Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Eine Angelegenheit liegt nach BGH dann vor, wenn dem Rechtsanwalt ein einheitlicher Auftrag erteilt wurde, zwischen den Ansprüchen ein innerer Zusammenhang besteht und diese Ansprüche inhaltlich wie auch in deren Zielsetzung als so einheitlich bezeichnet werden können, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die anwaltliche Tätigkeit kann sowohl verschiedene Anspruchsgrundlagen betreffen als sich auch gegen mehrere Personen richten. Gehören verschiedene Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des gewünschten Erfolges inhaltlich zusammen, liegt ein innerer Zusammenhang vor, wenn sie darüber hinaus vom Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können.
Rz. 25
Somit liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
▪ |
Erteilung eines einheitlichen Auftrages |
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Einhaltung des gleichen Rahmens bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche |
▪ |
Bestehen eines inneren Zusammenhanges zwischen den Ansprüchen. |
Mehrere Angelegenheiten sind demgemäß gegeben, wenn eine der vorgenannten Voraussetzungen fehlt. Für jede Angelegenheit fallen die Gebühren gesondert an.
Rz. 26
Ob die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtschutzversicherung neben der Vertretung in der Hauptsache eine besondere Angelegenheit darstellt, ist umstritten. Der BGH hat diese Frage offengelassen. Für den Fall, dass die Inanspruchnahme nicht erforderlich war, wurde jedoch eine Erstattungsfähigkeit verneint. Ob die Vertretung des Klägers und des Drittwiderbeklagten eine Angelegenheit darstellt, ist ebenfalls umstritten. Nach überwiegender Ansicht wird jedoch von einer Angelegenheit ausgegangen.
Rz. 27
Für den Fall, dass eine gebührenrechtliche Angelegenheit vorliegt, sind die einzelnen Werte zusammenzurechnen. Die jeweilige Gebühr fällt nur einmal an und berechnet sich nach dem Gesamtwert. Sind die geltend gemachten Ansprüche jedoch wirtschaftlich identisch, erfolgt keine Zusammenrechnung, es sei denn, es liegt eine Ausnahme gemäß §§ 44, 45 GKG vor.
Rz. 28
Es handelt sich um zwei Angelegenheiten:
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Vertretung sowohl im Erbscheinsverfahren als auch bei der anschließenden Erbauseinandersetzung |
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Anfechtung eines Erbvertrages und Vertretung im nachfolgenden Klageverfahren |
▪ |
Tätigkeit im Erbscheinsverfahren und im Beschwerdeverfahren zur Erbscheinseinziehung |
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Vertretung mehrerer Erbprätendenten im Erbscheinsverfahren, aber Zusammenrechnung ohne Erhöhung gem. Nr. 1008 VV. |
Rz. 29
Es handelt sich um eine Angelegenheit:
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Beauftragung, den Nachlass auseinanderzusetzen, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen, rückständige Steuererklärungen abzugeben sowie die Erbschaftsteuer zu begleichen |
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Vertretung mehrerer im Erbschein ausgewiesener Miterben gegen weitere potenzielle Miterben, die die Einziehung des Erbscheins betreiben; hier erfolgt eine Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV. |