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Es ist umstritten, ob bei einer Beratung von mehreren Mandanten eine Erhöhung der Erstberatungsgebühr in Betracht kommt. Dass eine solche nicht in Betracht kommt, wird auch damit begründet, dass bei einer beratenden Tätigkeit ein die Erhöhung rechtfertigender Mehraufwand nicht vorliege.[79]

Im Übrigen wird eine Erhöhung seitens der Rechtsprechung deshalb verneint, weil diese Diskussion bereits zu Zeiten der BRAGO geführt worden sei und der Gesetzgeber in Nr. 1008 VV RVG dennoch nur die Verfahrens- und Geschäftsgebühr aufgenommen habe.[80] Auch bei späteren Änderungen des RVG wurde die Beratungsgebühr nicht aufgenommen. Von einem redaktionellen Versehen kann daher nicht ausgegangen werden.

[79] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG-Kommentar, VV 1008 Rn 19 m.w.N.

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