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Liegt der Angelegenheit ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde und ist eine einheitliche Bearbeitung möglich, können die Ansprüche demgemäß in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden,[58] ist von einem inneren Zusammenhang auszugehen. Ein einheitlicher Lebenssachverhalt ist beispielsweise zu bejahen, wenn von einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft geltend gemacht wird und er seinen Anspruch später beziffert.

[58] Bonefeld/Otto/Hähn/Hähn, § 1 Rn 26.

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