Rz. 72

Auch nach der Änderung zum 1.8.2013 verbleibt es bei der seit 1.7.2006 geltenden Regelung. Diese lautet wie folgt:

Zitat

§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation

"(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschn. 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR."

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr, die der Rechtsanwalt für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“

 

Rz. 73

Unter die Beratung im Sinne von § 34 RVG fällt die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates.

Unter dem Begriff "Rat" ist hierbei die Empfehlung eines Rechtsanwaltes an seinen Mandanten zu verstehen, wie sich der Mandant in einer konkreten Situation verhalten soll.[157] Es ist zu beachten, dass sich bei der Beurteilung einer Rechtsangelegenheit dieser erteilte Rat auf die wesentlichen Punkte beziehen muss.[158] Auch in einem Abraten von einer bestimmten Verhaltensweise kann ein Rat bestehen.[159]

 

Rz. 74

Gebührenrechtlich nicht relevant ist die Erteilung eines allgemeinen Lebensrates. Vielmehr muss sich der Rat auf eine Rechtsangelegenheit beziehen.

Beruft sich der Mandant darauf, ihm sei kein Rechtsrat, sondern lediglich ein allgemeiner Lebensrat erteilt worden, so trägt er für diese Behauptung die Beweislast.

Handelt es sich um die Beantwortung einer allgemeinen Rechtsfrage, ist von einer Auskunft auszugehen. Diese bezieht sich nicht auf eine konkrete Rechtsangelegenheit.

Beantwortet der Rechtsanwalt beispielsweise die Frage, in welcher Form ein Testament zu errichten ist, handelt es sich um eine Auskunft und nicht um einen Rat.

Die Fälle der Erteilung eines Rates bzw. einer Auskunft wurden seitens des Gesetzgebers unter dem Begriff "Beratung" zusammengefasst.

 

Rz. 75

Typisch für die Beratung ist, dass diese ausschließlich dem Mandanten gegenüber erfolgt. Der Rechtsanwalt wird nicht nach außen tätig.

Gemäß der Vorschrift des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für seine beratende Tätigkeit auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken. Fehlt es an einer Gebührenvereinbarung, hat der Rechtsanwalt lediglich Anspruch auf eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Hierbei handelt es sich um eine angemessene, ortsübliche Vergütung im Sinne von § 612 Abs. 2 BGB.[160]

Zu beachten ist insbesondere, dass gegenüber Verbrauchern die Beratungsgebühr auf einen Betrag in Höhe von 250 EUR begrenzt ist.

 

Rz. 76

Handelt es sich lediglich um eine Erstberatung kann diese mit maximal 190 EUR abgerechnet werden.

Gerade bei Beratungsmandanten sollte im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen auf den Abschluss einer schriftlichen Gebührenvereinbarung hingewirkt werden, um spätere Streitigkeiten, vor allem im Hinblick auf die Deckelung bei Verbrauchern, zu vermeiden.

 

Rz. 77

Für die Ausarbeitung eines Gutachtens gilt ebenfalls § 34 RVG. Hier ist zu beachten, dass die Deckelung auf 250 EUR gegenüber Verbrauchern ebenfalls gilt.

 

Rz. 78

Ein für den Rechtsanwalt nicht unerhebliches Abrechnungsrisiko birgt auch die Regelung aus § 34 Abs. 2 RVG: sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, muss der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr[161] auf eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anrechnen. Will der Anwalt diese Konsequenz vermeiden, sollte er entweder von vornherein sein Abrechnungsmodell so gestalten, dass die Anrechnung nicht ins Gewicht fällt oder die Konsequenz aus § 34 Abs. 2 RVG vertraglich ausschließen.

[157] AnwK-RVG/Onderka/Thiel, § 34 Rn  29 m.w.N.
[158] Gerold/Schmidt/Mayer, § 34 Rn 10.
[159] LG Köln AnwBl 1973, 117.
[160] AG Brühl MDR 2009, 58; AG Bielefeld ErbR 2010, 222.
[161] Nicht die Gutachtengebühr!

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