I. Verfahrensgebühr
Rz. 93
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich nach Nr. 3100 VV RVG. Der Rechtsanwalt erhält eine Gebühr in Höhe von 1,3. Diese Gebühr erhält er für die Einreichung einer Klage bei Gericht, die Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachanträge erhält bzw. auch für die Einreichung eines Schriftsatzes, der eine Klagerücknahme enthält. Die Gebühr ermäßigt sich auf 0,8, wenn der erteilte Auftrag vorzeitig endet. Werden mehrere Personen vertreten, erhöht sich die Verfahrensgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3 gemäß Nr. 1008 VV RVG (näher hierzu siehe Rdn 34 ff.).
II. Differenzverfahrensgebühr
Rz. 94
Die Differenzverfahrensgebühr ist geregelt in Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG. Werden im Rahmen einer gerichtlichen Einigung auch nicht rechtshängige Ansprüche abgegolten, so entsteht aus dem Wert dieser Ansprüche die 0,8 Differenzverfahrensgebühr. Diese ist jedoch gedeckelt durch § 15 Abs. 3 RVG. Insgesamt dürfen die Verfahrensgebühr und die Differenzverfahrensgebühr nicht höher sein als die Höchstgebühr, d.h. nicht höher als 1,3 aus dem Gesamtstreitwert von rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen.
III. Terminsgebühr
Rz. 95
Die Terminsgebühr ist geregelt in Nr. 3104 VV RVG und liegt bei einem Satz von 1,2. Die Gebühr fällt unabhängig davon an, ob streitige oder nichtstreitige Anträge gestellt werden. Die Terminsgebühr reduziert sich auf 0,5, wenn lediglich ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird, Nr. 3105 VV RVG.
Erkennt der Beklagte hingegen die Forderung an, erfolgt keine Reduzierung. Vielmehr fällt die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 an. Aus Kostengründen kann u.U. die Flucht in die Säumnis günstiger sein als die Abgabe eines Anerkenntnisses. Zur Haftungsvermeidung muss der Anwalt daher stets eine Vergleichsberechnung durchführen.
Wirkt der Rechtsanwalt an einer Besprechung mit, die ohne Beteiligung des Gerichts erfolgt, um das Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen, erhält er hierfür bereits die Terminsgebühr. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 3 Ziff. 3 RVG. Die Terminsgebühr kann somit selbst dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt zwar keinen Gerichtstermin wahrnimmt, jedoch Klageauftrag erhalten hat und sodann mit der Gegenseite telefoniert, um ein Klageverfahren zu vermeiden. Sie fällt demgemäß bereits durch Verhandlungen im Zusammenhang mit einer prozessualen Rechtsverfolgung an. Schwierigkeiten können allerdings dann auftreten, wenn der Rechtsanwalt im Streitfall nachweisen muss, dass diese außergerichtlichen Verhandlungen tatsächlich stattgefunden haben. Es ist daher ratsam, die Gespräche schriftlich zu bestätigen oder protokollieren zu lassen, um den Nachweis im Zweifelsfall erbringen zu können. Erfolgen Besprechungen, ohne dass ein Prozessauftrag erteilt wurde, fällt lediglich die Geschäftsgebühr und keine Terminsgebühr an.
Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, aber die Voraussetzungen von § 495a ZPO vorliegen oder in einem Verfahren ein schriftlicher Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird.
Ebenso fällt die Terminsgebühr an, wenn in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt wurden und hinsichtlich dieser Ansprüche bereits ein Klageauftrag erteilt wurde. Wird eine Einigung erzielt, berechnet sich die Terminsgebühr nach den zusammengerechneten Wert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche. Wurde die Protokollierung der Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche lediglich beantragt, entsteht hingegen keine Terminsgebühr.
IV. Einigungsgebühr
Rz. 96
Wirkt der Rechtsanwalt bei einer gerichtlichen Einigung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens mit, erhält er eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1003 VV RVG. Diese berechnet sich nach dem Wert der rechtshängigen Ansprüche. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rdn 86 ff. verwiesen.
V. Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Rz. 97
Gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG wird eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 0,5 bis 0,75 nach dem in das Verfahren eingegangenen Gegenstandswert auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Danach erfolgt eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die im gerichtlichen Verfahren zum gleichen Gegenstand entstehende Verfahrensgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit 0,75. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175 EUR. Nach der Einführung des RVG hat diese Anrechnung zu einigen Unsicherheiten geführt. Nach Ansicht des BGH war nach dem Gesetzeswortlaut in VV Vorb. 3 Abs. 4 die gerichtliche Verfahrensgebühr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Erstattung der Geschäftsgebühr seitens der obsiegenden Partei gegen den Prozessgegner bestand, war aus Sicht des BGH ohne Belang. Weiter war es nach der Rechtsprechung unerheblich, ob dieser Anspruch geltend gemacht, tituliert oder sogar bereits beglichen war. Maßgeblich wäre einzig und a...