I. Allgemeines
Rz. 107
Sowohl bei umfangreicheren Beratungstätigkeiten als auch bei der weitergehenden Vertretung im erbrechtlichen Bereich, ist zu empfehlen, mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Gerade im außergerichtlichen Bereich ist diese zweckmäßig, da über die Höhe des Gegenstandswertes häufig Unklarheiten bestehen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Gebühren oftmals weder kostendeckend noch gewinnbringend. Durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im außergerichtlichen Bereich können darüber hinaus Streitigkeiten bezüglich der Höhe einer angemessenen Vergütung vermieden werden. Gerade bei der Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen lässt sich der Gegenstandswert häufig schwer festlegen. Gerade in diesem Bereich ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu empfehlen. Diese kann auch nach Annahme des Mandates noch geschlossen werden, allerdings nur dann, wenn das Mandat nicht unter der Bedingung des Abschlusses einer Vereinbarung angenommen worden ist.
Rz. 108
Im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung sollten insbesondere folgende Regelungspunkte berücksichtigt werden:
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exakte Angabe der zu erbringenden Leistung; es ist davon abzuraten, lediglich zu schreiben Erbangelegenheit A ./. B |
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die Vergütungsgrundlage ist genau zu bezeichnen; es ist genau darzulegen, ob eine pauschale Abrechnung, eine Abrechnung nach Stunden oder aufgrund eines vereinbarten Gegenstandswertes erfolgt:
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Zusätzliche Auslagen sind dem Grunde nach festzulegen (Recherchekosten) |
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bezüglich Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgeld, Kopierkosten ist es ratsam, eine Regelung aufzunehmen |
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Hinweis auf anfallende Umsatzsteuer |
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Regelung, ob bspw. eine Geschäftsgebühr auf gerichtliche Gebühren anzurechnen ist. |
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Regelung bezüglich bereits geleisteter Vorschusszahlungen (sind diese bzw. wie sind diese auf die Vergütung anzurechnen?) |
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Beachtung des Katalogs in § 17 RVG |
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kommen Tätigkeiten von juristischen Hilfskräften in Betracht, sind deren Stundensätze festzulegen |
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Regelungen hinsichtlich Fälligkeit der Vergütung bzw. Fälligkeit von Vorschusszahlungen |
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Hinweis, dass die getroffene Vergütungsvereinbarung von der gesetzlichen Vergütung abweicht |
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Beachtung anderer Gebührensysteme (z.B. Steuerberatervergütungsverordnung) |
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Hinweis, dass in jedem Falle eine Abrechnung auf der Basis der gesetzlichen Gebühren erfolgt; eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung kann nur in den Grenzen von § 4 RVG verlangt werden |
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Hinweis, dass der Gegner im Falle einer Kostenerstattung nur die gesetzlichen Gebühren erstatten muss. |
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Rz. 109
Aufgrund geltender Rechtsprechung kann die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren um ein Vielfaches übersteigen, ohne dass zwingend Sittenwidrigkeit zu bejahen ist. Neben dem groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist erforderlich, dass der Rechtsanwalt die Unterlegenheit des Mandanten bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat. Nur wenn dieser Umstand zu bejahen ist, ist die vereinbarte Vergütung sittenwidrig.
Werden die gesetzlichen Gebühren durch den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung unterschritten, ist dies an sich gemäß der Vorschrift des § 49b Abs. 1 BRAO unwirksam. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für eine gerichtliche Tätigkeit lediglich ein Stundenhonorar vereinbart, die Vereinbarung allerdings kein Mindesthonorar in Höhe der gesetzlichen Gebühren vorsieht. Dies gilt unabhängig davon, ob das Stundenhonorar die gesetzlichen Gebühren überschreitet oder nicht. Allerdings ergibt sich aus § 4 Abs. 1 RVG, dass die Vereinbarung von Pauschalgebühren und Zeitvergütungen im Rahmen außergerichtlicher Tätigkeit möglich ist.
Rz. 110
Gemäß § 4b RVG kann aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 S. 1 und 2 RVG(siehe Rdn 112) oder des § 4a Abs. 1 und 2 RVG (siehe Rdn 117) entspricht, keine höhere als die gesetzliche Vergütung gefordert werden. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.
Rz. 111
In den Fällen, in denen dem Mandanten ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht, gilt § 3a Abs. 3 RVG. Eine Vergütungsvereinbarung ist insoweit nichtig, als eine höhere als die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Dies bedeutet, dass sie in Höhe der Differenz zwischen den PKH-Gebühren und der gesetzlichen Vergütung wirksam ist. Der Rechtsanwalt kann aber aufgrund der Vorschrift des § 122 ZPO die höhere Vergütung vom Mandanten nicht fordern (umstritten). Wusste der Mandant, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, hat er jedoch dennoch geleistet, darf der Rechtsanwalt allerdings die erhaltene Leistung behalten.
Rz. 112
Sowohl über die Höhe der zu zahlenden Gebühren als auch über die Auslagen kann eine Vergütungsvereinbarung getroffen werden. Die §§ 3a ff. RVG sind auch bei Vereinbarungen über Auslagen zu beachten. Eine Vergütungsvereinbarung sollte eine ausdrückliche Vereinbarung über d...