Rz. 115

Der Rechtsanwalt hat die Möglichkeit, mit seinem Auftraggeber ein Pauschalhonorar zur Abgeltung seiner Vergütung zu treffen. Vorteilhaft bei dieser Vorgehensweise ist, dass von vornherein die Höhe der Bezahlung feststeht und die Gefahr anschließender Differenzen zwischen den Vertragsparteien relativ gering sein dürfte. Weiter bietet diese Abrechnungsvariante einen nicht zu unterschätzenden aufwandsökonomischen Vorteil: der Rechtsanwalt muss weder ein Stundenprotokoll führen, noch eine Gegenstandswertermittlung vornehmen. Da aber gerade bei der Bearbeitung erbrechtlicher Mandate oftmals der Umfang und die Intensität der Betreuung des Mandats nicht feststehen, birgt die Vereinbarung von Vergütungspauschalen den Nachteil, dass sich im Laufe der Mandatsbearbeitung ein größerer als der zunächst angenommene Beratungsbedarf ergibt, welcher dann wegen der vertraglichen Bindung an die Pauschalvergütung nicht abgerechnet werden kann.[214] Abgemildert werden kann dieses Risiko beispielsweise durch die Vereinbarung einer zeitlichen Bearbeitungshöchstgrenze, nach der entweder auf Stundenhonorarbasis oder unter Vereinbarung einer weiteren Pauschale abgerechnet wird.

Nur in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt bei Übernahme des Mandats den Arbeits- und Zeitaufwand zuverlässig abschätzen kann, sollte eine Pauschalvergütung vereinbart werden.[215]

Wird ein Pauschalhonorar vereinbart, wird als Grenze das fünffache Überschreiben der gesetzlichen Gebühren aufrechterhalten.[216] Der BGH hat dies nunmehr auch auf den Zivilrechtsstreit übertragen.[217]

[214] Förster, § 2 Rn 76.
[215] AnwK-RVG/Onderka/Schneider, § 3a Rn 62.
[216] Förster, § 2 Rn 65.

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