Rz. 117

Gerade beim erbrechtlichen Mandat bietet sich in Anbetracht der Konfrontation des Rechtsanwalts mit häufig diffizilen Rechtsfragen und dem Vorliegen hoher Vermögenswerte eine Kombination der soeben dargestellten Abrechnungsmodelle an. So kann beispielsweise eine Grundgebühr in Höhe eines Prozent- oder Promillewerts vom Nachlasswert zuzüglich eines Stundenhonorars vereinbart werden. Die Grundgebühr rechtfertigt sich aus dem Spezialwissen des im Erbrecht versierten und erfahrenen Anwalts und deckt gleichsam seine Bereitschaft, für die Richtigkeit der Ausarbeitung persönlich zu haften, ab. Das Stundenhonorar garantiert dem Rechtsanwalt daneben, dass die tatsächlich erbrachte Leistung ohne das Risiko einer sich erst in der Folgebearbeitung als umfangreich erweisenden Angelegenheit auch tatsächlich abgegolten wird.

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