Rz. 118

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist seit 1.7.2008 eingeschränkt möglich.

§ 4a RVG lautet wie folgt:

Zitat

"(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht."

(2) Die Vereinbarung muss enthalten:

1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.

(3) In der Vereinbarung sind außerdem die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.“

 

Rz. 119

Dem Rechtsanwalt ist es nur im Einzelfall gestattet, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Weitere Voraussetzung ist, dass der Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Gerade auf dem Gebiet des Erbrechts ist diese Voraussetzung häufig einschlägig. Häufig kommen Mandanten aus wirtschaftlich beengten Verhältnissen in den Genuss von hohen Ansprüchen, die aber nicht von vornherein bestimmbar sind bzw. sicher durchsetzbar erscheinen.

Auf der anderen Seite kann gerade im Erbrecht das Prozessrisiko recht hoch sein. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Testament vom potentiellen Erben wegen Testierunfähigkeit angefochten wird, da der Beweis, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung tatsächlich testierunfähig gewesen ist, häufig nur schwer zu erbringen ist. Pflichtteilsansprüche hingegen können unter Umständen einfacher durchgesetzt werden. Daher sollte sich der Rechtsanwalt im Falle, dass die Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Erwägung gezogen wird, im Vorfeld die Frage stellen, inwieweit das Begehren des Mandanten vor Gericht tatsächlich durchgesetzt werden kann.[225]

[225] Förster, § 2 Rn 99.

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