Rz. 1

Nichteheliche Lebenspartner sind einander grundsätzlich nicht unterhaltspflichtig. Abgesehen von Unterhaltspflichten aus Anlass der Geburt eines nichtehelichen Kindes bestehen keine Unterhaltsansprüche der Kinder des einen Partners gegen den anderen Partner oder der Partner untereinander.[1]

Die Partner können jedoch vertragliche Unterhaltsregelungen für die Dauer des Zusammenlebens und auch für die Zeit nach der Beendigung der Gemeinschaft treffen.[2]

Es ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich; aus dem bloßen Zusammenleben kann ebenso wenig auf den Willen zur vertraglichen Bindung geschlossen werden wie aus der Tatsache, dass ein Partner dem anderen über einen längeren Zeitraum Unterhaltszahlungen geleistet hat.

 

Rz. 2

Ein Anspruch auf Unterhalt ergibt sich aber nach § 1615l BGB, wenn aus der Beziehung ein Kind hervorgeht.[3] Soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, ist der Vater dann unterhaltspflichtig, vgl. § 1615 Abs. 2 S. 2 BGB.[4] Grundlage der Vorschrift des § 1615l BGB ist, dass die Mutter und der Vater eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet sind.

Die Vaterschaft muss aber gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB anerkannt oder gem. §§ 1592 Nr. 3, 1600d Abs. 1 u. 2 BGB rechtskräftig festgestellt sein.[5] Ist die Vaterschaft weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt, kann aber nach überwiegend vertretener Auffassung ein Anspruch nach § 1615l BGB jedenfalls dann gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Vaterschaft unstreitig ist, da – anders als beim Kindesunterhalt – die Möglichkeit einer inzidenten Feststellung bejaht wird. Ansonsten ist zunächst ein Abstammungsverfahren erforderlich.[6]

Nach § 1615 Abs. 2 S. 3–5 BGB beginnt die Unterhaltspflicht frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie kann verlängert werden, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

 

Rz. 3

Die Vorschrift des § 1615l BGB ist aufgrund der Unterhaltsreform dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB angepasst worden.[7]

Grundlage der Änderungen war insbesondere ein Urteil des BVerfG.[8] Das BVerfG hatte die unterschiedliche Dauer der Ansprüche auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes aufseiten der nicht ehelichen bzw. der geschiedenen Mutter beanstandet. Diese Unterhaltsansprüche – so wurde argumentiert – würden durch das Interesse der Kinder geprägt; eine unterschiedliche Ausgestaltung verstoße daher gegen Art. 6 Abs. 5 GG.

Die Neufassung des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB ist nunmehr mit § 1570 BGB abgestimmt.

 

Rz. 4

Der Rang der Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Mutter wurde ebenfalls geändert, d.h. alle Eltern, die Kinder betreuen, befinden sich nunmehr im zweiten Rang (vgl. § 1609 Nr. 2 BGB).

Letztlich bewirkt § 1615l BGB für die nicht mit dem Vater des von ihr geborenen Kindes verheiratete Mutter und das Kind einen besonderen Schutz, der durch die finanzielle Sicherstellung des Lebensunterhalts der Mutter zur Wahrnehmung der Betreuung des Kindes zumindest in den drei ersten Lebensjahren gewährleistet wird.

 

Rz. 5

Die Vorschrift des § 1615l BGB enthält vier zu unterscheidende Unterhaltstatbestände:

1. Unterhalt aus Anlass der Geburt, § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB
2. Ersatz von Schwangerschaft und Entbindungskosten, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB
3. Unterhalt wegen Schwangerschaft oder Krankheit, § 1615l Abs. 2 S. 1 BGB
4. Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils, § 1615l Abs. 2 S. 2–5 BGB
 

Rz. 6

Der Betreuungsunterhalt des nicht verheirateten Elternteils nach § 1615l Abs. 2 S. 2–5 BGB ist von großer praktischer Bedeutung. Die Zahl der Kinder, die aus nicht ehelichen Lebensgemeinschaften hervorgehen, liegt seit 2007 kontinuierlich bei über 30 %. So wurden im Jahre 2020 33,1 % aller Kinder nichtehelich geboren.[9] Anders liegt es mit den übrigen Unterhaltstatbeständen des § 1615l BGB; diese werden in der Praxis überlagert durch vorrangige sozialrechtliche, krankenversicherungsrechtliche oder arbeitsrechtliche Ansprüche, die letztlich zur Folge haben, dass die Bedürftigkeit entfällt.[10]

[2] Vgl. dazu Münch, MittBayNot 2012, 10 ff.
[3] Ausführlich dazu Viefhues, FuR 2020, 355 ff.
[4] Vgl. dazu Weinreich, FuR 2012, 338.
[6] Vgl. dazu Viefhues, FuR 2015, 686; a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2018, 1511.
[7] Ausführlich dazu auch Götz, FamRZ 2018, 1474 (Unterhalt wegen Kindesbetreuung – Vereinheitlichung der Regelung in § 1615l und § 1570).
[9] Quelle: Statistisches Bundesamt.
[10] Vgl. dazu Unterhaltsprozess/Menne, Kap. 2, Rn 1289.

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