Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
I. Unterhalt aus Anlass der Geburt gem. § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB
Rz. 7
Der Vater hat nach § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB der unverheirateten Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
Der Unterhaltsanspruch stellt sicher, dass die Mutter in der angegebenen Zeit keinem Erwerb nachgehen muss; maßgeblich für die Berechnung ist der voraussichtliche Geburtstermin.
Die Vaterschaft muss – wie bereits erwähnt – gem. §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB anerkannt oder gem. §§ 1592 Nr. 3, 1600d Abs. 1 u. 2 BGB rechtskräftig festgestellt sein. Ausreichend für einen Anspruch nach § 1615l Abs. 1 S. 1 BGB ist, dass die als Vater in Betracht kommende Person die Vaterschaft nicht bestreitet.
Der Unterhaltsanspruch setzt die Bedürftigkeit der Mutter voraus. Der Unterhaltsanspruch scheitert nicht daran, dass die Mutter aus anderen Gründen (z.B. Krankheit, der Betreuung ihrer ehelichen Kinder oder fehlender Beschäftigungsmöglichkeiten) bereits bedürftig ist oder die Mutter vor der Schwangerschaft nicht erwerbstätig war.
Eine Kausalität zwischen der Geburt des Kindes und der Bedürftigkeit der Mutter ist nicht erforderlich. Die allgemeinen Unterhaltsvoraussetzungen wie z.B. Bedürftigkeit, Leistungsfähigkeit gelten auch für diesen Anspruch (siehe unten Rdn 28 ff.).
II. Schwangerschafts- und Entbindungskosten, § 1615l Abs. 1 S. 2 BGB
Rz. 8
Der Anspruch auf Zahlung der durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehenden erforderlichen Kosten ist nicht zeitlich begrenzt; es ist aber für diesen Anspruch Kausalität erforderlich.
Erstattungsfähig sind alle mit der Entbindung unmittelbar zusammenhängenden Kosten (z.B. Arzt, Hebamme, Klinik usw.) wie auch durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehende weitere notwendige Aufwendungen (z.B. Schwangerschaftsgymnastik und -garderobe). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Säuglingserstausstattung ist jedoch nicht ersatzfähig.
Rz. 9
Der Bedarf der Mutter und damit die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich gemäß §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB nach ihrer Lebensstellung.
Auch der Anspruch auf die durch die Schwangerschaft und die Entbindung entstehenden Kosten ist der Rechtsnatur nach ein Unterhaltsanspruch. Insoweit ist er von Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Beteiligten abhängig. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch in der Praxis weitgehend unbedeutend ist, da die oben angegebenen Aufwendungen durch Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche finanziell abgesichert sind. Leistungen, welche die Mutter von der Sozialversicherung, einer Privatversicherung, durch Hilfeleistungen im öffentlichen Dienst oder aufgrund von Tarifverträgen erhält, sind anzurechnen, soweit keine Überleitung erfolgt.