Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
Rz. 75
Die anwaltliche Vertretung des Unterhaltsschuldners wird im Verfahren darauf hinwirken, dass der Unterhalt auf drei Jahre befristet wird. Dies durchzusetzen ist allerdings problematisch.
Argumentieren lässt sich aber damit, dass der Wortlaut des § 1615l Abs. 2 S. 3 BGB nicht den Schluss zu lässt, dass die Fortdauer des Anspruchs nach drei Jahren die Regel ist. Die Billigkeitsklausel des § 1615l Abs. 2 S. 4 BGB macht vielmehr das Gegenteil deutlich.
Rz. 76
Ist der Unterhaltsanspruch derart in einem Unterhaltsbeschluss befristet worden, so muss nach Ablauf von drei Jahren vom Unterhaltsgläubiger ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG erhoben werden, wenn eine Verlängerung des Anspruchs gewollt ist.
Fehlt es an der Befristung, so muss umgekehrt der Unterhaltsschuldner nach drei Jahren den entsprechenden Abänderungsantrag stellen, um den Titel zu beseitigen.
Rz. 77
Verstärkt wird hingegen die Auffassung vertreten, dass der Unterhaltstitel aufgrund eines Anspruchs nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht auf drei Jahre zu befristen ist; eine Ausnahme wird nur zugestanden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass nach Ablauf von drei Jahren die Voraussetzungen für weiteren Billigkeitsunterhalt fehlen.
Rz. 78
Der BGH stellt dies wie folgt dar:
Zitat
Der Senat hat bereits mit Urt. v. 18.3.2009 (…) entschieden, dass eine Befristung des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach der Systematik des § 1570 BGB nicht geboten ist. Danach steht dem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt mit Verlängerungsmöglichkeit aus kind- und elternbezogenen Gründen zu. Der Betreuungsunterhalt während der ersten drei Lebensjahre des Kindes und ein daran anschließender weiterer Betreuungsunterhaltsanspruch bilden somit einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. Nur dann, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres absehbar keine kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe mehr vorliegen, ist ein Antrag auf künftigen Betreuungsunterhalt abzuweisen.
Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für den Betreuungsunterhaltsanspruch aus § 1615l BGB. Dass sich beide Betreuungsunterhaltsansprüche bezogen auf die Dauer der Anspruchsberechtigung nicht voneinander unterscheiden, ergibt sich bereits aus dem insoweit identischen Wortlaut beider Tatbestände, wonach der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt "für mindestens drei Jahre nach der Geburt" verlangen kann (…). Im Übrigen verbietet es Art. 6 Abs. 5 GG, hinsichtlich der Dauer des aus kindbezogenen Gründen geschuldeten Betreuungsunterhalts zwischen der Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder zu differenzieren (…).
Rz. 79
Ist der Unterhaltstitel auf drei Jahre befristet, ist für eine Verlängerung ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG zu stellen.
Ist der Unterhalt nicht auf drei Jahre befristet, ist umgekehrt ein Abänderungsantrag des Unterhaltspflichtigen erforderlich, um die Unterhaltsschuld zu beseitigen.
Ist ein Kind unstreitig krank (Pflegegrad 2), genügt ein allein mit gestiegenem Alter des Kindes begründeter Abänderungsantrag nicht, um eine wesentliche Veränderung (§ 238 Abs. 1 S. 2 FamFG) der für den Betreuungsunterhalt maßgeblichen Umstände darzulegen.
Haben die Beteiligten sich bei Gericht geeinigt, so ist maßgebliche Abänderungsvorschrift der § 239 FamFG.