Rz. 60

Der Anspruch der betreuenden Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB kann mit anderen Unterhaltsansprüchen in Konkurrenz treten. So kommt die Unterhaltspflicht der Eltern der Mutter in Betracht. Nach § 1615l Abs. 3 S. 2 BGB geht jedoch die Verpflichtung des Vaters des Kindes der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor.

 

Rz. 61

Anspruchskonkurrenz kann ferner auftreten, wenn der Anspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB gegen den Kindsvater mit einem Unterhaltsanspruch der Mutter gegen den getrenntlebenden oder geschiedenen Ehemann nach §§ 1361, 1569 ff. BGB zusammentrifft.

 

Rz. 62

Zwar erlischt der Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 1615l Abs. 2 BGB gem. § 1586 BGB analog, wenn sie heiratet. Dies gilt aber nicht im umgekehrten Fall, d.h. Ansprüche nach §§ 1361, 1569 ff. BGB bleiben bestehen, auch wenn ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB später hinzutritt.[90] Die Aufteilung der Haftung für den Unterhalt der Mutter ist in diesem Fall zwischen dem Ehemann und dem Vater des Kindes in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB vorzunehmen. Insofern ist insbesondere auf die jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen. Daneben sind aber auch Anzahl, Alter und Betreuungsbedürftigkeit der Kinder zu berücksichtigen.

Ähnlich liegt es, wenn die Mutter zum Ehemann zurückkehrt. Der Anspruch auf Leistung von Familienunterhalt gegen den Ehemann geht dem Anspruch auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gegen den Erzeuger des nichtehelichen Kindes nicht vor. Beide Ansprüche stehen vielmehr gleichberechtigt nebeneinander.[91]

 

Rz. 63

Eine anteilige Unterhaltshaftung ist ebenfalls gegeben, wenn mehrere nach § 1615l BGB unterhaltspflichtige Väter vorhanden sind.[92]

Beim Zusammentreffen eines Anspruchs der Ehefrau gemäß § 1361 BGB gegen den Ehemann und gemäß § 1615l BGB gegen den nicht ehelichen Vater, ist von einer anteiligen Haftung unter entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB auszugehen, auch wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind.[93]

 

Praxistipp

Die jeweilige Unterhaltspflicht bestimmt sich in solchen Fällen wie folgt: Zunächst sind die bereinigten Nettoeinkünfte der unterhaltspflichtigen Beteiligten zu ermitteln, wobei ein Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen ist. Die Nettoeinkünfte bestimmen das Verhältnis der Haftungsanteile. Ist sodann der Bedarf der Kindesmutter geklärt, kommen die unterhaltspflichtigen Beteiligten entsprechend ihrer Quote dafür auf.

 

Rz. 64

Entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB dadurch, dass die Ehefrau die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit wegen der Geburt eines Kindes, das nicht von ihrem Ehemann abstammt, aufgibt, so tritt der Anspruch auf Trennungsunterhalt hinter einem gleichzeitig bestehenden Anspruch aus § 1615l BGB zurück.[94]

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