Rz. 5

Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB. Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind[1] (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.).

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.

Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren.

Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden.

Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

Eine Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt (Basisunterhalt). Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird in § 1615l klargestellt, dass der nicht verheiratete Elternteil im Falle seiner Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch hat. Ausnahmslos wird in dieser Zeit unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3).

Da das Kind erst zwei Jahre alt ist, hat die Kindsmutter keine Erwerbsobliegenheit.

[1] Für eine Angleichung Götz, Unterhalt wegen Kindesbetreuung – Vereinheitlichung der Regelungen in § 1615l BGB und § 1570 BGB, FamRZ 2018, 1474.

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