Rz. 17

In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt:

Zitat

Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichtehelichen Kind künftig nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind und ist gleich lang ausgestaltet.

Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird klargestellt, dass der nicht verheiratete Elternteil – ebenso wie der geschiedene – im Falle der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch hat. Ausnahmslos wird in dieser Zeit unterhaltsrechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3).

Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres wird der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils nach Billigkeit verlängert (§ 1615l Abs. 2 Satz 4). Bei der Billigkeitsentscheidung kommt den Belangen des Kindes – wie im Rahmen des nachehelichen Betreuungsunterhalts – entscheidende Bedeutung zu, in deren Licht auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist, dem nichtehelichen Kind Lebensverhältnisse zu sichern, die seine Entwicklung fördern und dem Gleichstellungsauftrag aus Artikel 6 Abs. 5 GG Rechnung tragen. Neben den kindbezogenen Gründen können im Einzelfall zusätzlich auch andere Gründe, namentlich elternbezogene Gründe, berücksichtigt werden. Das wird durch das Wort "insbesondere" klargestellt. Die in der Rechtspraxis bewährte Differenzierung nach kind- und elternbezogenen Umständen (vgl. AnwK-BGB Familienrecht/Schilling [2005], § 1615l Rn 12 f.) kann damit fortgeführt und im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) weiter entwickelt werden. Gewichtige elternbezogene Gründe für einen längeren Unterhaltsanspruch liegen beispielsweise vor, wenn die Eltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich hierauf eingestellt haben (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362). So ist es etwa von Bedeutung, wenn ein Elternteil zum Zweck der Kindesbetreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgeben hat, oder wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kinder betreut. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft kann ein Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und füreinander Einstehen wollen sein.

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