Rz. 18

Die nichteheliche Kindsmutter hat keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit.

 

BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08

Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB soll die Lebensstellung der Kindsmutter nur im Hinblick auf die notwendige Kindesbetreuung sichern. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kennt § 1615l BGB nicht.

Dies gilt auch bei fortdauernden Nachteilen.

 

BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 25/10 Rn 20

Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB beruht allein auf der Kinderbetreuung (vgl. Urteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn 32 f.), während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind. […] Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass sich der Anspruch aus § 1615l BGB auch aus elternbezogenen Gründen verlängern kann, gilt dies nur im Rahmen der fortbestehenden Kinderbetreuung, ohne einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch begründen zu können.

 

Rz. 19

Zu unterscheiden ist jedoch der in § 1615l Abs. 2 geregelte Fall der Krankheit.

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […]

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. …

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