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Nachdem die neKM kein Eigeneinkommen hat, entspricht der ermittelte Bedarf der Unterhaltshöhe.

Ausnahmslos wird in den ersten drei Lebensjahren des Kindes unterhaltsrechtlich keinem betreuenden Elternteil – betreut der Vater das Kind, hat dieser den Anspruch, § 1615l Abs. 4 – eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3). NeKM trifft also keine Erwerbsobliegenheit. Ein fiktives Einkommen ist deshalb nicht anzusetzen.

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