Rz. 38

 

BGH, Urt. v. 10.6.2015 – XII ZR 251/14 Rn 14 = BeckRS 2015, 11758

Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des Anspruchs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Da § 1615l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, kommen im Einzelfall auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in Betracht. Das kann etwa dann gelten, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist (BT-Drucks 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (Senatsurteil vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 26 m.w.N.).

Die zusätzliche Belastung durch die Betreuung weiterer Kinder, deren Vater ein Dritter ist, kann keinen elternbezogenen Grund liefern.

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 30

Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen, stammen (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.

 

Rz. 39

Im Fallbeispiel wird davon ausgegangen, dass das Kind halbtags fremdbetreut wird, eine weitergehende Fremdbetreuungsmöglichkeit aber nicht besteht. Die Kindsmutter könnte bei einer Halbtagstätigkeit, die sie allerdings nicht ausübt, 600 EUR erzielen.

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