1. Begründung zum Gesetzentwurf
Rz. 17
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt:
Zitat
Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichtehelichen Kind künftig nach denselben Grundsätzen wie beim ehelichen Kind und ist gleich lang ausgestaltet.
Für die ersten drei Lebensjahre des Kindes wird klargestellt, dass der nicht verheiratete Elternteil – ebenso wie der geschiedene – im Falle der Bedürftigkeit stets einen Unterhaltsanspruch hat. Ausnahmslos wird in dieser Zeit unterhaltsrechtlich keinem Elternteil eine Erwerbstätigkeit zugemutet (§ 1615l Abs. 2 Satz 3).
Für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres wird der Unterhaltsanspruch des nicht verheirateten Elternteils nach Billigkeit verlängert (§ 1615l Abs. 2 Satz 4). Bei der Billigkeitsentscheidung kommt den Belangen des Kindes – wie im Rahmen des nachehelichen Betreuungsunterhalts – entscheidende Bedeutung zu, in deren Licht auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Wesentlich ist, dem nichtehelichen Kind Lebensverhältnisse zu sichern, die seine Entwicklung fördern und dem Gleichstellungsauftrag aus Artikel 6 Abs. 5 GG Rechnung tragen. Neben den kindbezogenen Gründen können im Einzelfall zusätzlich auch andere Gründe, namentlich elternbezogene Gründe, berücksichtigt werden. Das wird durch das Wort "insbesondere" klargestellt. Die in der Rechtspraxis bewährte Differenzierung nach kind- und elternbezogenen Umständen (vgl. AnwK-BGB Familienrecht/Schilling [2005], § 1615l Rn 12 f.) kann damit fortgeführt und im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735) weiter entwickelt werden. Gewichtige elternbezogene Gründe für einen längeren Unterhaltsanspruch liegen beispielsweise vor, wenn die Eltern in einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit einem gemeinsamen Kinderwunsch gelebt und sich hierauf eingestellt haben (vgl. BGHZ 168, 245 = FamRZ 2006, 1362). So ist es etwa von Bedeutung, wenn ein Elternteil zum Zweck der Kindesbetreuung einvernehmlich seine Erwerbstätigkeit aufgeben hat, oder wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kinder betreut. Auch die Dauer der Lebensgemeinschaft kann ein Gradmesser für gegenseitiges Vertrauen und füreinander Einstehen wollen sein.
2. Kein Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit
Rz. 18
Die nichteheliche Kindsmutter hat keinen Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit.
BGH, Urt. v. 16.12.2009 – XII ZR 50/08
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB soll die Lebensstellung der Kindsmutter nur im Hinblick auf die notwendige Kindesbetreuung sichern. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit kennt § 1615l BGB nicht.
Dies gilt auch bei fortdauernden Nachteilen.
BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 25/10 Rn 20
Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB beruht allein auf der Kinderbetreuung (vgl. Urteil BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn 32 f.), während ein über die Kindesbetreuung hinausgehender Unterhalt selbst dann nicht geschuldet ist, wenn dem Elternteil durch die Betreuung bleibende Nachteile entstanden sind. […] Soweit die Revisionserwiderung darauf hinweist, dass sich der Anspruch aus § 1615l BGB auch aus elternbezogenen Gründen verlängern kann, gilt dies nur im Rahmen der fortbestehenden Kinderbetreuung, ohne einen darüber hinausgehenden Unterhaltsanspruch begründen zu können.
Rz. 19
Zu unterscheiden ist jedoch der in § 1615l Abs. 2 geregelte Fall der Krankheit.
§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […]
(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. …
3. Elterngeld
Rz. 20
Wenn die Kindsmutter Elterngeld bezieht, ist zu beachten:
SüdL
2.5 Elterngeld ist Einkommen, soweit es über den Sockelbetrag in Höhe von 300 EUR, bei verlängertem Bezugsrecht über 150 EUR hinausgeht. Der Sockelbetrag (§ 11 S. 4 BEEG) und Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der § 9 S. 2 BErzGG, § 11 S. 4 BEEG vor.
4. Heirat der Kindsmutter und Tod des Kindsvaters
Rz. 21
Wenn die Kindsmutter heiratet, erlischt der Anspruch.
BGH, Urt. v. 16.3.2016 – XII ZR 148/14 Rn 16 f.
Nach der Rechtsprechung des Senats erlischt der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB analog § 1586 BGB mit der Verheiratung des unterhaltsberechtigten Elternteils. … (Senatsurteil BGHZ 161, 124 = FamRZ 2005, 347, 349 f.).
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 1.1.2008 festzuhalten. Daraus, dass im Zuge der Reform k...