I. Grundsätze zur Berechnung der Urlaubsdauer
Rz. 10
Die Dauer des Urlaubs beträgt nach § 3 Abs. 1 BUrlG mindestens vierundzwanzig Werktage. Dabei geht das BUrlG von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage i.S.d. § 3 Abs. 1 BUrlG sind nämlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 Abs. 2 BUrlG.
Rz. 11
Für Vollzeit- wie Teilzeitbeschäftigte gilt daher, dass die Mindestzahl der Urlaubstage sich nach der Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche berechnet. Ergeben sich dabei Bruchteile von Urlaubstagen werden diese weder auf- noch abgerundet. § 5 Abs. 2 BurlG ist auf die Berechnung der Urlaubstage weder direkt noch analog anzuwenden. Enthält der Arbeitsvertrag keine weitere Regelung, so hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bei einer regelmäßigen Arbeitswoche von fünf Tagen einen Urlaubsanspruch in Höhe von (24 Werktagen/6 * 5 =) 20 Arbeitstagen.
Rz. 12
Beispiel
Ein Arbeitnehmer arbeitet an drei Tagen die Woche jeweils acht Stunden. Sein Urlaubsanspruch richtet sich nach dem BurlG.
Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat einen Urlaubsanspruch i.H.v. (24 Werktagen/6 * 3 =) 12 (individuellen) Arbeitstagen.
Da der Arbeitnehmer nur drei Tage in der Woche arbeitet, kann er insgesamt vier Wochen (12/3) Urlaub nehmen. An Tagen, an denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet, kann der Urlaubsanspruch nicht erfüllt werden. Die häufig gesehene Handhabung, dass bei wochenweiser Urlaubsnahme auch für solche Tage Urlaub beantragt werden muss, führt dann, wenn gleichzeitig der Anspruch bei 24 Tagen bleibt, nicht zu unmittelbaren Nachteilen, entspricht aber nicht der gesetzlichen Regelung. Spätestens bei nur tageweisem Urlaub sowie der Berechnung der Urlaubsabgeltung muss in solchen Fällen die gesetzliche Regelung nachvollzogen werden.
Rz. 13
Jenseits des gesetzlichen Mindestanspruchs kann sich ein höherer Anspruch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Unproblematisch ist die Vertragsauslegung dann, wenn der Vertrag auf Werktage abstellt, die Dauer des Anspruchs also von der individuellen Zahl der Arbeitstage ablöst. Allerdings stellen Arbeitsverträge häufig nicht auf den (abstrakten) gesetzlichen Begriff des "Werktags" ab, sondern auch auf "Arbeitstage". In diesem Fall kommt es für die Berechnung der korrespondierenden Zahl der arbeitsfreien Wochen auf die Zahl der vertraglich zu arbeitenden Tage an. Urlaubsansprüche können nämlich nur an solchen Tagen erfüllt werden, an denen ansonsten auch zu arbeiten gewesen wäre. Sieht der Vertrag also eine Arbeit an drei Tagen pro Woche und einen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen vor, resultiert hieraus ein Urlaubsanspruch von (24/3=) 6 Wochen.
Rz. 14
Praxishinweis
Stellt der Arbeitsvertrag auf Arbeitstage ab, bezieht sich dies stets auf die konkret zu arbeitenden Tage. Wird dann der Vertrag geändert und beispielsweise eine Teilzeitarbeit an weniger Tagen vereinbart, muss zwingend auch die Urlaubsbestimmung mit geändert werden. Beispiel: Der Vertrag sieht 30 Arbeitstage Urlaub vor, gearbeitet wird 40 Stunden, verteilt auf fünf Tage pro Woche, was (30/5 =) 6 Wochen Urlaub entspricht. Ändert man nun die Wochenstunden auf 20 und die Tage, an denen gearbeitet wird, auf 3, führt dies zu nunmehr (30/3 =) 10 Wochen Urlaub. Denn Urlaubsansprüche können nur an solchen Tagen erfüllt werden, an denen ansonsten auch zu arbeiten gewesen wäre. Einer anderslautenden Auslegung steht in der Regel § 305c Abs. 2 BGB entgegen.
Vermeiden lässt sich dies durch eine ergänzende Regelung im Änderungsvertrag die Urlaubstage betreffend oder durch eine arbeitsvertragliche Bestimmung, die wie folgt lauten könnte:
Zitat
"Es besteht Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub bezogen auf eine fünf-Tages-Woche. Verringert sich die Zahl der Arbeitstage, verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage entsprechend."
Alternativ kann die Vertragsklausel natürlich auch lauten:
Zitat
"Es besteht Anspruch auf 36 Werktage Urlaub".
36 Werktage entsprechen bei einer Fünf-Tage-Woche (36/6 * 5 =) 30 Arbeitstagen Urlaub (= sechs Wochen) und bei einer Drei-Tage-Woche "automatisch", nämlich wegen des abstrakten Bezugs, (36/6 * 3 =) 18 Arbeitstagen Urlaub, was ebenfalls sechs Wochen entspricht.
II. Sonderfälle in Teilzeitverhältnissen
Rz. 15
Im Grundsatz kommt es nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht nur auf die Tage an, an denen gearbeitet wird. Das Urlaubsrecht geht vom Tagesprinzip aus. Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 20 Stunden pro Woche verteilt auf je vier Stunden von Montag bis Freitag, stellt dies urlaubsrechtlich eine Arbeit an fünf von sechs Werktagen dar. Besteht keine vertragliche Regelung zur Urlaubsdauer, beträgt der Urlaubsanspruch (24 Werktage/6 * 5 =) 20 Arbeitstage. Für jeden Tag, an dem nicht gearbeitet wird, muss ein Urlaubstag eingesetzt werden.
Rz. 16
Das Tagesprinzip des Urlaubsrechts kommt bei diversen Gestaltungen von Teilzeitarbeit an seine Anwendungsgrenze.
1. Ungleiche Verteilung auf die Werktage
Rz. 17
Aus dem Tagesprinzip folgt, dass es für die Dauer des Urlaubs ausschließlich auf die Zahl der Soll-Arbeitstage ankommt, nicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesen Tagen. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter also an fünf Wo...