Rz. 15
Im Grundsatz kommt es nach dem gesetzlichen Urlaubsrecht nur auf die Tage an, an denen gearbeitet wird. Das Urlaubsrecht geht vom Tagesprinzip aus. Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 20 Stunden pro Woche verteilt auf je vier Stunden von Montag bis Freitag, stellt dies urlaubsrechtlich eine Arbeit an fünf von sechs Werktagen dar. Besteht keine vertragliche Regelung zur Urlaubsdauer, beträgt der Urlaubsanspruch (24 Werktage/6 * 5 =) 20 Arbeitstage. Für jeden Tag, an dem nicht gearbeitet wird, muss ein Urlaubstag eingesetzt werden.
Rz. 16
Das Tagesprinzip des Urlaubsrechts kommt bei diversen Gestaltungen von Teilzeitarbeit an seine Anwendungsgrenze.
1. Ungleiche Verteilung auf die Werktage
Rz. 17
Aus dem Tagesprinzip folgt, dass es für die Dauer des Urlaubs ausschließlich auf die Zahl der Soll-Arbeitstage ankommt, nicht auf die Dauer der Arbeitszeit an diesen Tagen. Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter also an fünf Wochentagen, an diesen aber nur jeweils einige Stunden, besteht gleichwohl ein gesetzlicher Urlaubsanspruch in Höhe von (24/6 * 5 =) 20 Arbeitstagen. Denn der Urlaubsanspruch wird nicht nach Stunden berechnet, sondern nach Tagen.
Rz. 18
Wie zu verfahren ist, wenn die Verteilung auf die Werktage ungleich ist, hat das BAG offengelassen. Nach dem Prinzip, dass allein auf Urlaubstage abzustellen ist und daher eine stundenweise Berechnung ausscheidet, ist die Lage eindeutig: Arbeitet ein Teilzeitbeschäftigter an zwei Tagen je acht Stunden und an drei Tagen nur vier Stunden, besteht ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von (24/6 * 5 =) 20 Arbeitstagen. Für jeden freien Tag ist dabei unabhängig von der Dauer der individuellen Arbeitspflicht an dem Tag ein Urlaubstag einzusetzen, auch dann, wenn an dem fraglichen Tag nur eine Arbeitspflicht von vier Stunden bestand. Der Arbeitgeber kann dann lediglich im Rahmen der Urlaubsgewährung unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Urlaub möglichst zusammenhängend zu nehmen ist (§ 7 Abs. 2 BurlG), versuchen, grobe Unbilligkeiten zu verhindern.
Rz. 19
Der vorstehende Fall kann gleichwohl zu falschen Ergebnissen führen, wenn Beschäftigte die Urlaubstage gezielt an den Tagen einsetzen, an denen eine lange Arbeitspflicht besteht und an denen mit kurzer Arbeitspflicht arbeiten. Dem ließe sich damit begegnen, bei der Ermittlung der Zahl der Arbeitstage pro Woche Tage, an denen nur teilweise gearbeitet wird, auch nur teilweise zu berücksichtigen: Arbeitet ein Arbeitnehmer an zwei Tagen mit acht Stunden und an einem Tag mit vier Stunden, so wären rechnerisch 2,5 Soll-Arbeitstage zu berücksichtigen. Der Gesamturlaubsanspruch errechnete sich dann bei 36 Werktagen Urlaub wie folgt: (36/6 * 2,5 =) 15 Arbeitstage. Nähme dieser Beschäftigte nun seinen Urlaub am Stück, so würden ihm für jede Woche, in der er arbeitet, 2,5 Arbeitstage angerechnet. Im Ergebnis hat der Arbeitnehmer also sechs Wochen Erholungsurlaub. Möchte der Arbeitnehmer dagegen an einzelnen Tagen Urlaub nehmen, so hinge die Anzahl der anzurechnenden Urlaubstage von der für ihn an diesem Tag vorgesehenen Dauer der Arbeitszeit ab. Nimmt er an einem Acht-Stunden-Tag Urlaub, so wird ihm ein voller Urlaubstag abgezogen. Nimmt er dagegen aber an einem Vier-Stunden-Tag Urlaub, so wird ihm ein halber Arbeitstag (gleich Urlaubstag) abgezogen. Dieser Lösungsansatz verstößt nicht gegen das Tagesprinzip. Denn mit Bruchteilen des Tages wird nur zur Berechnung der regelmäßig zu arbeitenden Tage gerechnet. Dies ist nicht einer – unzulässigen – Berechnung nach Stunden gleichzusetzen. Die Handhabung ergibt sich indes nicht aus dem Gesetz und sie müsste daher hinreichend transparent arbeitsvertraglich vereinbart sein, um Geltung zu erlangen.
2. Keine regelmäßige Arbeitswoche
Rz. 20
Das Urlaubsrecht stellt auf die regelmäßig pro Woche zu leistenden Arbeitstage ab. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf alle Kalenderwochen verteilt, ist auf den Zeitabschnitt abzustellen, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird. Wiederholt sich beispielsweise die Verteilung regelmäßig alle zwei Wochen, kann auf diese Zwei-Wochen-Sicht abgestellt werden, so z.B., wenn alle zwei Wochen an Samstagen gearbeitet werden muss.
Rz. 21
Wiederholt sich ein Arbeitsrhythmus innerhalb eines Jahres nicht, ist der Urlaubsanspruch jahresbezogen nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht zu berechnen. Die maßgebliche Umrechnungsformel für die Urlaubstage lautet: Urlaubstage * Arbeitstage im Jahr bei abweichender Verteilung/Arbeitstage im Jahr bei einer Fünftagewoche. Das BAG stellt grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr ab. Das beruht darauf, dass sich bei sechs Werktagen in 52 Wochen eine Zahl von 312 Werktagen ergibt. Diese Formel vernachlässigt bewusst, dass das Kalenderjahr nicht 364 Tage – ausgehend von 52 Wochen zu je sieben Tagen – hat, sondern nach § 191 BGB mit 365 Tagen zu rechnen ist. Der 365. Tag bleibt außer Betracht, weil die Berechnungsvorschrift in § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG auf dreizehn Wochen für ...