I. Gläubiger
Rz. 1
Verfahrensbeteiligter von Amts wegen ist der Gläubiger, § 9 S. 1 ZVG. Mit dem Begriff Gläubiger sind hier die das Verfahren betreibenden Gläubiger (Anordnungs- und Beitrittsgläubiger) gemeint. Die Beteiligtenstellung bleibt auch dann erhalten, wenn der betreibende Gläubiger sein Verfahren einstweilen eingestellt hat. Wird sein Verfahren aufgehoben, so ist er in der Eigenschaft als Gläubiger nicht mehr Beteiligter, kann jedoch aus einem anderen Grund (z.B. als Inhaber eines dinglichen Rechts am Grundstück) die Beteiligtenstellung behalten.
Rz. 2
Geht der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf einen anderen über (Rechtsnachfolge), so wird dieser Beteiligter mit seiner Anmeldung, wobei er lediglich Angaben zu Rechtsgrund, Rang und Betrag des Anspruchs machen muss. Sofern der Rechtsnachfolger auch als betreibender Gläubiger am Verfahren teilnehmen will, muss er den Nachweis der Klauselumschreibung und Zustellung nach §§ 750 Abs. 2, 727 ZPO erbringen. Soweit der bisherige Gläubiger bereits Verfahrensrechte verbraucht hat, kann sie auch der neue Gläubiger nicht mehr wahrnehmen, z.B. eine bereits in Anspruch genommene Einstellungsbewilligung. Gleiches gilt auch für einen Gläubigerwechsel nach Ablösung, §§ 268, 1150 BGB.
II. Schuldner
Rz. 3
Weiterer Verfahrensbeteiligter ist der schuldnerische Eigentümer. Hiermit ist zunächst der Schuldner gemeint, gegen den das Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet wurde. Stirbt der Schuldner nach Anordnung des Verfahrens, treten seine Erben an seine Stelle, die Zwangsversteigerung wird in den Nachlass fortgesetzt, § 779 Abs. 1 ZPO. Der Anordnungsgläubiger muss keine Klauselumschreibung und Zustellung gegen den Erben erwirken.
Rz. 4
Veräußert der Schuldner während des Zwangsversteigerungsverfahrens das Grundstück an einen Dritten, läuft das Verfahren gegen ihn weiter, die Veräußerung ist den betreibenden Gläubigern gegenüber unwirksam, § 26 ZVG. Der Dritte wird aber nicht Beteiligter des Verfahrens von Amts wegen, allenfalls nach Anmeldung.
Rz. 5
Sollte eine Eigentumsumschreibung im Range einer bereits vor Anordnung des Verfahrens im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung erfolgen, ist der Eigentumsübergang wirksam. Ein Grundpfandrechtsgläubiger kann das Verfahren gegen den neuen Eigentümer nach Klauselumschreibung und Zustellung fortsetzen lassen, für einen persönlichen Gläubiger ist das Verfahren aufzuheben. Hier hilft § 26 ZVG nicht. Der Erwerber ist nicht "Rechtsnachfolger" in die persönliche Schuld des Veräußerers.
Rz. 6
Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet oder hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet oder ist Nachlassverwaltung angeordnet worden, sind die gerichtlich bestellten Verwalter (Parteien kraft Amtes) Beteiligte von Amts wegen anstelle des Schuldners.
III. Beteiligte von Amts wegen
Rz. 7
Diejenigen Berechtigten, für welche zurzeit der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks ein Recht im Grundbuch eingetragen war, werden von Amts wegen als Verfahrensbeteiligte behandelt, § 9 Nr. 1 ZVG. Hiermit sind alle Berechtigten gemeint, für die ein dingliches Recht in Abt. II oder III des Grundbuchs zeitlich vor dem Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen wurde, die Berechtigten aus eingetragenen Widersprüchen, Verfügungsbeschränkungen oder Pfändungsvermerken und auch diejenigen, für die eine Vormerkung eingetragen ist. Bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist auch der Grundstückseigentümer von Amts wegen zu beteiligen.
Rz. 8
Bei der Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils (z.B. ein ½ Anteil) an einem Grundstück sind die übrigen Miteigentümer jedenfalls dann als Beteiligte anzusehen, wenn das Grundstück mit einem Grundpfandrecht belastet ist. Bei Wohnungs- und Teileigentum sowie bei Wohnungs- und Teilerbbaurecht sind die Wohnungseigentümergemeinschaft und die übrigen Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten Beteiligte. In der Praxis wurden daher notwendige Zustellungen im Verfahren nicht an alle übrigen Wohnungseigentümer bewirkt, sondern es wurde dem Verwalter für und gegen alle Miteigentümer zugestellt. § 27 Abs. 2 WEG a.F. wurde durch das WEMoG ersatzlos aufgehoben. Eine Vertretung der Wohnungseigentümer durch den WE-Verwalter ist damit nicht mehr möglich. In der Zwangsversteigerung sind nunmehr alle Miteigentüme...