Rz. 9

Diejenigen Berechtigten, die ihre Ansprüche zum Verfahren anmelden müssen, um die Beteiligtenstellung zu erreichen, sind in § 9 Nr. 2 ZVG aufgeführt. Hierbei handelt es sich zunächst um Rechte oder Ansprüche, die zeitlich nach dem Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen werden.

Weiterhin gehören hierzu die Eigentümer von Zubehörgegenständen, die sich auf dem zu versteigernden Grundstück befinden.[14]

Für eine Anmeldung nach § 9 Nr. 2 ZVG reicht die bloße Willensbekundung des Erklärenden, dass er eine Berücksichtigung seines – näher zu bezeichnenden – Rechts (hier: dingliches Wohnungsrecht) in den Zwangsversteigerungsverfahren wünscht.[15]

 

Rz. 10

Im Fall von Vor- und Nacherbschaft kann der Nacherbe der Versteigerung widersprechen, § 773 ZPO. Das gleiche Recht steht dann auch einem Pfändungsgläubiger, z.B. dem Erbteilspfändungsgläubiger, zu.

 

Rz. 11

In § 9 Nr. 2 ZVG werden als Beteiligte ausdrücklich Mieter und Pächter genannt, die ein Miet- oder Pachtrecht anmelden, aufgrund dessen ihnen das Grundstück überlassen ist. Dazu gehört nicht der Untermieter, weil kein Rechtsverhältnis mit dem Schuldner besteht.[16] Auch nach Aufhebung der §§ 57c, 57d ZVG durch das 2. JuMoG können Mieter und Pächter Interesse am Erwerb der Beteiligtenstellung durch Anmeldung deshalb haben, weil sie dann gem. § 59 ZVG verlangen können, dass das Grundstück unter Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 57a ZVG ausgeboten wird, oder ein Ablösungsrecht ausüben können. Ein solches Verlangen ist zugleich als Anmeldung anzusehen. Ein geleisteter Baukostenzuschuss gibt dem Mieter keinen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück.[17]

 

Rz. 12

Hat jemand die Rückgewähransprüche des Schuldners gegenüber eingetragenen Grundschuldgläubigern gepfändet, wird er trotz Anmeldung nicht als Beteiligter des Verfahrens anerkannt (zur Berechtigung, dennoch Widerspruch gegen die Erlöszuteilung zu erheben, s. § 14 Rdn 36).[18]

 

Rz. 13

In dieselbe Richtung geht eine Entscheidung des LG Rostock,[19] nach der der Berechtigte eines Zurückbehaltungsrechts (hier: rückständige Liegeplatzgebühren) im Verfahren der Zwangsversteigerung eines Schiffes selbst dann nicht widerspruchsberechtigt gegen die Zuteilung an einen vorrangigen Hypothekengläubiger ist, wenn er Gläubiger einer nachrangigen Schiffshypothek ist, da sich der Widerspruch insoweit nur auf ein vertragliches und nicht auf ein dingliches Recht gründet.

 

Rz. 14

 

Hinweis

Die Anmeldung bedarf keiner besonderen Form, sie kann schriftlich erfolgen, aber sie muss rechtzeitig erfolgen. Rechtzeitig bedeutet: Anmeldung bis spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten, § 37 Nr. 4 ZVG. Nur die rechtzeitige Anmeldung sichert den Rang und führt zur Berücksichtigung im Versteigerungstermin. Selbstverständlich ist eine spätere Anmeldung jederzeit möglich, der Gläubiger erleidet jedoch einen Rangverlust, § 110 ZVG; er wird nach allen anderen Berechtigten berücksichtigt.

 

Rz. 15

[14] Dassler/Schiffhauer/Rellermeyer, ZVG, § 9 Rn 15.
[16] Dassler/Schiffhauer/Rellermeyer, ZVG, § 9 Rn 20; Steiner/Hagemann, ZVG, § 9 Rn 87; a.A. Stöber/Keller, ZVG, § 9 Rn 17.
[17] BGH vom 8.1.1971, V ZR 95/68, Rpfleger 1971, 102 = MDR 1971, 287; Steiner/Hagemann, § 9 Rn 88.
[18] BGH vom 6.7.1989, IX ZR 277/88, Rpfleger 1990, 32 = NJW 1989, 2536; OLG Hamm vom 17.1.1992, 15 W 18/92, Rpfleger 1992, 308; OLG Köln vom 29.2.1988, 2 W 163/87, Rpfleger 1988, 324; Dassler/Schiffhauer/Rellermeyer, ZVG, § 9 Rn 16.
[19] LG Rostock vom 9.7.1998, 2 T 52/98, Rpfleger 1999, 35.

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