Rz. 244
Man unterscheidet zwischen prozessualem und materiell-rechtlichem Kostenerstattungsanspruch. Ein Kostenerstattungsanspruch kann sich aus dem Verfahrensrecht ergeben (siehe oben) oder aber aus materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen wie zum Beispiel Verzug (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB), unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) oder einer Pflichtverletzung aus Vertrag.
Rz. 245
Entscheidung des BGH vom 20.10.2005:[176]
Zitat
"Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 dieser Anlage für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 RVG festgesetzt werden."
Rz. 246
Auch in einer Mahnsache hält der BGH die Geschäftsgebühr nicht für festsetzbar:
Zitat
"Die auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nicht anrechenbare Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 dieser Anlage für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG festgesetzt werden."[177]
Rz. 247
Da ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des BGH zur Geschäftsgebühr verneint wurde, stellt sich die Frage, inwieweit ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegeben sein könnte. Ist ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch anzunehmen, kann die Geschäftsgebühr nebst Auslagen und ggf. Umsatzsteuer mit eingeklagt werden.
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