a) Tatbestandsmerkmale
Rz. 262
Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr sind:
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Bestehen eines Rechtsverhältnisses und Streit hierüber oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und |
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Erledigung des Streits oder der Ungewissheit oder |
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Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung) und |
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wirksamer Vertrag über die Erledigung und |
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Mitwirkung des Rechtsanwalts am Zustandekommen des Vertrages oder Teilnahme an Vertragsverhandlungen, die ursächlich für das Zustandekommen waren. |
Eine besondere Form der Einigung/des Vergleichs ist nicht notwendig, es sei denn, es ist für den Inhalt eine entsprechende Form vorgeschrieben (Versorgungsausgleich/Güterrecht/Grundstücksgeschäfte).
Rz. 263
Die Einigungsgebühr kann entstehen:
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während eines ausschließlichen Beratungsmandats, siehe dazu auch Rdn 264 unten sowie 362 ff. in diesem Kapitel, |
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während eines Mandats zur außergerichtlichen Vertretung neben Gebühren nach Teil 2, wie z.B. die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, |
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während eines Mandats zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren; neben Gebühren nach Teil 3, wie z.B. die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wobei der unbedingte Verfahrensauftrag bereits ausreicht und somit auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. |
Rz. 264
Die Einigungsgebühr ist in Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG geregelt und findet sich in Teil 1 "Allgemeine Gebühren". Diese Gebühren des Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren sowie neben einer Gebühr für eine Beratung nach § 34 RVG. Letzteres wurde zum 1.1.2021 in die Vorbemerkung 1 mit aufgenommen.
Rz. 265
Hinweis
Neben einer Tätigkeit im Rahmen einer Mediation gem. § 34 RVG kann die Einigungsgebühr nicht von Gesetzes wegen anfallen. Vorbem. 1 VV RVG listet ausschließlich die Beratung auf. Wird daher im Rahmen einer Mediation eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt, muss auch für das Zustandekommen der Einigung eine Gebühr vereinbart werden, siehe dazu § 34 Abs. 1 S. 1 RVG. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer solchen Vereinbarung auch den Anfall einer Einigungsgebühr zu regeln. Bei werthaltigen Gebührenvereinbarungen empfiehlt die Verfasserin aus Nachweisgründen die Orientierung an den strengeren Form- und Inhaltsvorschriften des § 3a RVG, siehe dazu auch § 3 Rdn 33 in diesem Werk.
b) Kein gegenseitiges Nachgeben erforderlich
Rz. 266
Die frühere Vergleichsgebühr aus § 23 BRAGO wurde 2004 mit Einführung der Einigungsgebühr erheblich modifiziert. Der Rechtsanwalt erhält eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG. Die Höhe der Gebühr kann variieren, siehe dazu Rdn 307 weiter unten.
Rz. 267
Obwohl der Gesetzgeber für den Anfall der Einigungsgebühr ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr fordert, weist Schneider darauf hin, dass bei Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich oder den Versorgungsausgleich die Notwendigkeit des gegenseitigen Nachgebens für den Anfall der Einigungsgebühr weiterhin erforderlich sein könnte, da weitere Voraussetzung für die Einigungsgebühr auch die Wirksamkeit des Vertrags sei. Weil aber eine wirksame Vereinbarung nur aufgrund notarieller Beurkundung oder durch gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs (siehe dazu Rdn 294 ff. u. 357 ff. unten) möglich ist (§ 127a BGB), käme es bei gerichtlicher Protokollierung aufgrund des Wortlauts in § 127a BGB (dort ist von einem Vergleich die Rede, entsprechend wird in den BGB-Kommentaren ausgeführt) wiederum auf ein gegenseitiges Nachgeben an. Kindermann ist zu Recht der Ansicht, dass eine Unterscheidung durch den Gesetzgeber nicht gewollt ist, und daher die Einigungsgebühr auch bei gerichtlicher Protokollierung aus dem Wert von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich entstehen kann. Zum Meinungsstand bei Verzicht auf den Versorgungsausgleich vgl. Rdn 350 ff. in diesem Kapitel.
Rz. 268
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf einen Vergleich abgestellt wird, so dass bei Einigungen, die vor Gericht protokolliert werden, wohl generell die Bezeichnung Vergleich beibehalten wird, um Nachteile in der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Rz. 269
Auch in den Gerichtskostenermäßigungstatbeständen, so z.B. Nr. 1211 KV GKG wird von einem Vergleich gesprochen, wobei nach Ansicht der Verfasserin auch die Einigung, die zur Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens führt, die Gerichtskosten ermäßigen dürfte.
Rz. 270
Bei einem Vergleich i.S.d. § 779 BGB ist umgekehrt immer von einer die Einigungsgebühr auslösenden Einigung auszugehen.
c) Streit oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
Rz. 271
Eine Einigungsgebühr kann nur entstehen, wenn durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts an einem wirks...