Rz. 411

Wurde eine Vereinbarung geschlossen und wird sie später – wirksam – angefochten, so bleibt die einmal angefallene Einigungsgebühr bestehen.[304] (Wird ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit, § 15 Abs. 5 S. 3 u. 2 RVG.

[304] OLG Karlsruhe OLG-Report 1999, 332.

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