Rz. 447

 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1009 Hebegebühr  
  1. bis einschließlich 2.500,00 EUR 1,0 %
  2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,00 EUR 0,5 %
  3. von dem Mehrbetrag über 10.000,00 EUR 0,25 %
  (1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. des aus- oder zurückgezahlten Betrags – mindestens 1,00 EUR
  (2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
  (3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag gesondert erhoben.  
  (4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.  
  (5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.  

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