Rz. 447
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
1009 | Hebegebühr | |
1. bis einschließlich 2.500,00 EUR | 1,0 % | |
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10.000,00 EUR | 0,5 % | |
3. von dem Mehrbetrag über 10.000,00 EUR | 0,25 % | |
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben. | des aus- oder zurückgezahlten Betrags – mindestens 1,00 EUR | |
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden. | ||
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag gesondert erhoben. | ||
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert. | ||
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden. |
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