Rz. 101
Berät der Rechtsanwalt nach einer ersten Beratung telefonisch oder persönlich ein oder mehrere Male zusätzlich, beträgt die Kappungsgrenze nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG 250,00 EUR. Das Gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß schriftlich berät oder aber das Ergebnis der Beratung nochmals auftragsgemäß schriftlich zusammenfasst.
Hat der Rechtsanwalt die erste Beratung bereits gegenüber dem Mandanten abgerechnet, ist dies bei der erneuten Rechnung zu berücksichtigen.
Rz. 102
Muster 3: Musterrechnung 5.3: Erste Beratung und weitergehende Beratung
Musterrechnung 5.3: Erste Beratung und weitergehende Beratung
Erstmalige mündliche Beratung wg. Ehescheidung (Wert: 40.000,00 EUR), Ehegattenunterhalt (Wert: 10.000,00 EUR), Versorgungsausgleich (Wert: 3.000,00 EUR) und gemeinsam gekaufter Immobilie (Wert: 250.000,00 EUR). Nach der ersten Beratung erfolgt einige Wochen später eine weitergehende Beratung. Der Rechtsanwalt hat keine Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 1 RVG getroffen.
Gebühr für eine erste Beratung ohne Gebührenvereinbarung, § 34 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB | 250,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 270,00 EUR |
abzüglich Erstberatungsgebühr, § 34 Abs. 2 RVG./. | 190,00 EUR |
Zwischensumme | 80,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 15,20 EUR |
Summe | 95,20 EUR |
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