Rz. 656
§ 21 RVG gilt auch in Familiensachen nach dem FamFG:
Rz. 657
§ 146 FamFG regelt die Zurückverweisung in Verbundverfahren:
§ 146 FamFG
"(1)" -1-Wird eine Entscheidung aufgehoben, durch die der Scheidungsantrag abgewiesen wurde, soll das Rechtsmittelgericht die Sache an das Gericht zurückverweisen, das die Abweisung ausgesprochen hat, wenn dort eine Folgesache zur Entscheidung ansteht. -2-Das Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt wurde, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, kann, wenn gegen die Aufhebungsentscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird, auf Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.“
Rz. 658
Die Zurückverweisung in Familienstreitsachen wird über die ZPO geregelt, vgl. dazu § 113 Abs. 1 FamFG.
Rz. 659
Nach § 21 Abs. 3 RVG sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit, wenn eine Folgesache als selbstständige Familiensache fortgeführt wird.
Zur Begründung der Änderung verweist der Gesetzgeber auf § 6 Abs. 2 FamGKG.
Zitat
"Der vorgeschlagene neue Absatz 3 übernimmt die in § 6 Abs. 2 FamGKG vorgesehene Regelung auch für die Rechtsanwaltsgebühren."
Auf die Begründung für diese Regelung wird Bezug genommen. Dort heißt es:
Zitat
"Der zusätzlich in Absatz 1 eingefügte Satz 2 soll die Abgabe nach § 4 FamFG der Verweisung gleichstellen. Damit wird sichergestellt, dass die Gebühren auch im Fall der Abgabe an ein anderes Gericht nur einmal entstehen. Der ebenfalls zusätzlich aufgenommene Absatz 2 soll den Fall regeln, dass eine Folgesache, z.B. durch Abtrennung von der Scheidungssache, als selbstständige Familiensache fortgeführt wird. Die selbstständige Familiensache soll so behandelt werden als sei sie nie im Verbund gewesen. Dies bedeutet, dass diese Sache bei der Gebührenberechnung des Scheidungsverfahrens unberücksichtigt bleibt. Werden Folgesachen abgetrennt, aber nach § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG als Folgesache fortgeführt, sollen Scheidung und Folgesachen als einheitliches Verfahren abgerechnet werden."
Rz. 660
Zur Abrechnung vgl. Rdn 54 und 61, Musterrechnungen siehe Rdn 683 und 684.
Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 Abs. 1 RVG ist, dass derselbe Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem untergeordneten Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wurde, weiter tätig wird. Wird ein neuer Rechtsanwalt tätig, so gilt § 21 Abs. 1 RVG für diesen nicht. Schwierigkeiten können sich in diesem Fall lediglich bei der Erstattungsfähigkeit der Gebühren ergeben, wenn mehrere Rechtsanwälte beauftragt werden.
Rz. 661
Bei der Vertikalverweisung handelt es sich immer um eine Verweisung an ein untergeordnetes Gericht, das mit der Sache bereits befasst war. Aus diesem Grunde wird für diese Form der Verweisung der Begriff "Zurückverweisung" verwendet. Bereits aus diesem Begriff ergibt sich, dass eine Zurückverweisung nur dann vorliegt, wenn ein Gericht mit dieser Sache bereits befasst war. Auch aus der Formulierung "untergeordnetes Gericht" und der Tatsache, dass eine Zurückverweisung immer durch das Rechtsmittelgericht erfolgt, ergibt sich, dass das Ausgangsgericht, an das zurückverwiesen wird, bereits mit der Sache befasst war.
Rz. 662
Beispiel
Das Oberlandesgericht Hamburg verweist in einer Unterhaltsstreitsache auf Antrag des Antragstellers in der zweiten Instanz das Verfahren wegen grober Verfahrensfehler an das Amtsgericht Hamburg-Mitte zurück, welches die Beweisaufnahme in erster Instanz fehlerhaft durchgeführt hatte.