Rz. 165
In Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG wird allein auf die Kriterien Umfang und Schwierigkeit abgestellt, um eine höhere Gebühr als 1,3 abrechnen zu können. Es gibt unterschiedliche Vorgehensweisen, die Geschäftsgebühr zu bemessen.
Eine Möglichkeit:
Die Gebühr wird unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bis 2,5 bemessen. Sodann erfolgt eine Prüfung, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Falls nein: Kappung auf 1,3; falls ja: Gebühr wird wie bemessen berechnet.
Weitere Möglichkeit:
Alle Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG werden bei der Bemessung nur bis 1,3 berücksichtigt; für mehr als 1,3 zählen nur noch Umfang und Schwierigkeit.
Der ersten Möglichkeit ist der Vorzug zu geben, da im Gesetz nicht geregelt ist, dass die übrigen Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bei einer Gebühr über 1,3 nicht mehr gelten sollen, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Rz. 166
Umfang bedeutet insbesondere: Zeitlicher Aufwand, den ein Rechtsanwalt zur Bearbeitung des Mandats erbringen muss.
In den zeitlichen Umfang nicht mit einzubeziehen sind:
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Zeiten für die Aneignung von Basiswissen; |
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Zeitaufwand, der für das Gericht oder den Gegner entstanden ist; |
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Anschein, den der Umfang der Sache hat. |
Rz. 167
Einzurechnen sind:
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tatsächlicher Umfang der Sache (nicht aber der Anschein); |
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mandatsspezifische Rechercheleistungen; |
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Studium der Unterlagen (Verträge, geführter Schriftwechsel, Gutachten, etc.); |
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Zeit für die Auswertung eines Gutachtens; |
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persönliche oder telefonische Besprechungen mit dem Mandanten; |
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Besprechungen mit Dritten (Gegenanwalt, Gegner, Sachverständigen, Zeugen wegen Anfangsvermögen, etc.); |
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Studium und Auswertung einer beigezogenen Akte (z.B. Straf- oder Ermittlungsakte bei angezeigter häuslicher Gewalt – soweit hierfür nicht gesonderte Gebühren nach Teil 4 abgerechnet werden, etc.); |
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Recherche von mandatsbezogener Literatur und Rechtsprechung; |
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Studium und Auswertung mandatsbezogener Literatur und Rechtsprechung; |
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Diktat von Schriftstücken; |
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Korrigieren und Ausfertigen von Schriftstücken; |
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Studium der eingehenden Korrespondenz; |
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Weiterleitung und Kommentierung der eingehenden Korrespondenz; |
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Wahrnehmung von Terminen (einschl. Fahrt- und Wartezeiten; dies können auch Hausbesuche des Anwalts in einer Familiensache sein). |
Rz. 168
Typische Tätigkeiten, die im Rahmen eines Familienrechtsmandats erbracht werden, sind z.B.
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Aufnahme der gesamten Informationen zu/zum
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Datum u. Ort der Eheschließung |
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den persönlichen Daten der Ehegatten |
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der jeweiligen Arbeitgeber |
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der Ehewohnung |
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dem letzten gemeinsamen Wohnsitz |
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vorhandenen minderjährigen Kindern |
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vorhandenen volljährigen in Ausbildung befindlichen gemeinsamen Kindern |
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vorhandenen Kindern eines Ehegatten mit einem früheren Ehegatten/Partner |
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Aufenthaltsort der Kinder (besondere Bedürfnisse zur Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangsrechts, der Kindesherausgabe, anstehende Entscheidungen zu Schulbesuch, Kindertagesstätte etc.) |
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gebildeten Anwartschaften bei Rentenversicherungsträgern |
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vorhandenen Betriebsrentenansprüchen |
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privatem Vorsorgeansprüchen |
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End- und Anfangsvermögen zur Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruch |
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Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit |
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Einkommen aus Kapitalvermögen |
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Einkommen aus Vermietung und Verpachtung oder anderen Einkunftsarten |
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Vermögensverhältnisse (Grundvermögen, Kapitalvermögen, Betriebsvermögen, etc.) |
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getroffenen Regelungen vor Inanspruchnahme des Anwalts |
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beabsichtigten Regelungen hinsichtlich der möglichen Folgesachen |
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Haushaltsgegenstände (ggf. Regelung hierüber) |
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vorhandenem weiteren Vermögen |
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vorhandenen Verbindlichkeiten |
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Beratung über mögliche Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe |
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Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhaltsanspruchs, ggf. unter Berücksichtigung vorhandener weiterer Kinder |
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Beratung und Vertretung wegen bestehender möglicher Unterhaltsansprüche |
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außergerichtliche Schreiben an den getrenntlebenden Ehegatten/gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten wg. Trennung, Unterhalt, beabsichtigter Scheidung, und weiterer Folgesachen |
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persönliche oder telefonische Besprechungen mit der Gegenseite, dem Gegenanwalt |
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persönliche oder telefonische Besprechungen mit dem Mandanten |
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Beratung und Vertretung über das Versorgungsausgleichs-; Unterhalts- und Güterrecht sowie die sich hieraus für den Mandanten ergebenden Vor- und Nachteile |
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Auskunftserteilung gegenüber der Gegenseite |
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Abwehr unberechtigter Ansprüche |
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Beratung und Vertretung zum Gesamtschuldnerausgleich |
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Beratung und Vertretung hinsichtlich Zuwendungen Dritter (Eltern/Schwiegereltern etc.) |
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Erstellung eines Entwurfs einer Scheidungsfolgenvereinbarung/eines Ehevertrags |
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Besprechungen und Korrespondenz mit Dritten (Vermieter, Bank) |
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Studium und Auswertung einer beigezogenen Akte (z.B. Straf- oder Ermittlungsakte bei angezeigter häuslicher Gewalt – soweit hierfür nicht gesonderte Gebühren nach Teil 4 abgerechnet werden, etc.) |
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