I. Gebührenvereinbarungen für eine Beratung
1. § 34 RVG – Inhalt
Rz. 69
§ 34 RVG ist stufenweise aufgebaut und sollte auch stufenweise "abgearbeitet" werden. Er regelt:
Zitat
"(1) -1-Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. -2-Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. -3-Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR, § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR."
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“
Rz. 70
Praxistipp
Um späteren Streit mit dem Mandanten zu vermeiden, sollte vor dem Einstieg in die rechtliche Beratung eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Denn dies ist exakt das, was der Gesetzgeber in erster Linie fordert.
Rz. 71
Nach § 3a Abs. 1 S. 4 RVG geltend die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG nicht für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG. Es gelten also hier weder Textform noch die weiteren Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung für die Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 RVG, das heißt, für reine Beratungen, die Erstellung eines Gutachtens oder die Mediation.
Rz. 72
Praxistipp
Aus Nachweiszwecken kann sich eine schriftliche (textliche) Abfassung der Vereinbarung anbieten, vor allem dann, wenn es sich um ein werthaltiges Mandat handelt.
Ist der vereinbarte Betrag für die Beratung vom Mandanten gleich bar bezahlt worden, erübrigt sich der Abschluss einer schriftlichen/textlichen Vereinbarung.
2. Folgen der fehlenden Vereinbarung
Rz. 73
Berät der Rechtsanwalt, ohne eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen zu haben, so hat dies nach § 34 Abs. 1 S. 2 u. 3 RVG Folgen:
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Der Unternehmer schuldet eine Vergütung nach dem BGB (§ 612 Abs. 2 beim Dienstvertrag, § 632 Abs. 2 beim Werkvertrag (Gutachten)) – die übliche Vergütung – was in der Regel ein Stundensatz bedeuten dürfte. |
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Der Verbraucher schuldet max. 250,00 EUR, wenn es sich nicht um ein erstes Beratungsgespräch handelte, wobei § 14 RVG zu berücksichtigen ist. |
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Der Verbraucher schuldet max. 190,00 EUR, wenn es sich um ein erstes Beratungsgespräch handelte, wobei auch hier § 14 RVG zur Anwendung kommt. |
Es stellt sich daher in der Praxis die Frage, wann der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin die Vergütungsfrage ansprechen sollte. Die Antwort kann aufgrund der oben beschriebenen Folgen nur lauten: Möglichst frühzeitig!
Praxistipp
Da erfahrungsgemäß Anwälte und Anwältinnen die Vergütungsfrage ungern gleich zu Beginn des Beratungsgesprächs ansprechen, bietet es sich an, nach Möglichkeiten zu suchen, den Mandanten auf ein solches Gespräch einzustimmen. Möglich wäre beispielsweise eine Auslage im Wartezimmer. Denkbar ist aber auch ein Anschreiben an den Mandanten.
Rz. 74
Zu beachten ist, dass das Gespräch des Anwalts mit dem Auftraggeber über die Vergütung zur Akquise gehört (Vertragsanbahnung) und für derartige Gespräche eine Vergütung nicht beansprucht werden kann. Sofern der Mandant daher nach Nennung der gewünschten Vergütung aufsteht und geht, kann ein Vergütungsanspruch nicht geltend gemacht werden, da es noch nicht zu einem Mandatsvertrag gekommen ist. Auch aus diesem Grund sollten Anwälte in die rechtliche Beratung nicht einsteigen, solange eine Vereinbarung nicht getroffen ist. Ausnahme: Der Anwalt bzw. die Anwältin ist mit den Kappungsgrenzen "zufrieden"; denn im familienrechtlichen Mandat ist aus gebührenrechtlicher Sicht grundsätzlich von einem Verbraucher auszugehen.
3. "Die übliche Vergütung"
Rz. 75
Die übliche Vergütung i.S.d. § 612 Abs. 2 bzw. § 632 Abs. 2 BGB, die verlangt werden kann, wenn keine Gebührenvereinbarung getroffen worden ist, bemisst sich "nach dem für gleiche oder ähnliche Dienstleistungen im gleichen oder ähnlichen Gewerbe oder Beruf von, unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Berechtigten gezahltem Entgelt". Sofern sich eine übliche Vergütung nicht bestimmten lässt oder es an einer solchen fehlt, hat nach § 316 BGB der Vertragsteil das Bestimmungsrecht, welcher die Gegenleistung zu fordern hat. Die Bestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen, § 315 Abs. 1 BGB. Eine Bestimmung ist für den anderen Vertragsteil jedoch nur dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Sofern die so festgelegte Vergütung der Billigkeit nicht entspricht, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen, § 315 Abs. 3 BGB.
Rz. 76
Bei der Bestimmung ...